Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehebedingter Nachteil bei Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten. Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.6.2010 - XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414).

b) Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt.

 

Normenkette

BGB §§ 1572, 1578b

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 03.09.2008; Aktenzeichen 26 UF 60/08)

AG Heinsberg (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen 7 F 279/05)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Köln vom 3.9.2008 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten über die Befristung nachehelichen Krankenunterhalts.

Rz. 2

Der 1959 geborene Antragsteller und die 1956 geborene Antragsgegnerin heirateten im Jahr 1994; für die Antragsgegnerin war es die dritte Ehe. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller ist Beamter. Die Antragsgegnerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, war seit 1982 als Lagerarbeiterin vollschichtig erwerbstätig. Diese Beschäftigung setzte sie auch während der Ehe fort. 1999 erkrankte sie an einer depressiven Episode; im Jahr 2000 endete ihr Anstellungsverhältnis durch Auflösungsvertrag. Im Anschluss daran war die Antragsgegnerin jeweils für kürzere Zeiten bei verschiedenen Firmen erwerbstätig, u.a. als Kassiererin, Verkäuferin und Saisonarbeiterin, teilweise auch im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Zuletzt arbeitete sie von Mai bis November 2004 vollschichtig als Bäckereiverkäuferin. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum Ende der Probezeit gekündigt.

Rz. 3

Seit Dezember 2004 ist die Antragsgegnerin arbeitsunfähig erkrankt. Sie leidet an einer schweren depressiven Störung und befand sich vom 10.12.2004 bis 1.3.2005 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Vom 7. März bis 29.4.2005 erfolgte eine teilstationäre psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik und vom 10. Mai bis 30.6.2005 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Seit dem 1.7.2005 bezieht die Antragsgegnerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst bis zum 30.9.2007 befristet war und seit dem 1.10.2007 auf unbestimmte Zeit gewährt wird.

Rz. 4

Die Antragsgegnerin hat gestützt auf ihre Erkrankung im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 794,22 EUR ab Rechtskraft der Scheidung verlangt.

Rz. 5

Das AG hat auf den am 18.5.2005 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 28.2.2008 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und den Antragsteller - unter Abweisung des weitergehenden Antrags - zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 417 EUR bis Dezember 2008 sowie von monatlich 126 EUR bis Dezember 2009 verurteilt. Der Entscheidung liegt ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von gerundet 1.993 EUR und ein Renteneinkommen der Antragsgegnerin zugrunde, das sich unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs auf netto gerundet 874 EUR beläuft. Danach ist ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse von monatlich 417 EUR errechnet worden. Dieser Anspruch ist nach einer bis Dezember 2008 bemessenen Übergangszeit auf monatlich 126 EUR reduziert worden, so dass der Antragsgegnerin ein Betrag von insgesamt 1.000 EUR zur Verfügung stand. Nach einer weiteren Übergangsfrist von einem Jahr ist der Unterhalt gänzlich versagt worden. Das Verbundurteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 15.7.2008 rechtskräftig.

Rz. 6

Die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie Zahlung eines unbefristeten Unterhalts von monatlich 417 EUR begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 7

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Rz. 8

Das Berufungsgericht hat zur Begrenzung und anschließenden Befristung des Unterhaltsanspruchs ausgeführt: Nach der gesetzlichen Neuregelung durch § 1578b BGB bestehe eine unbefristete Verantwortung eines Ehegatten für Ereignisse, die dem persönlichen Lebensschicksal des anderen Ehegatten zuzuordnen seien, grundsätzlich nicht mehr. Hinsichtlich der Kriterien, die für die Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB heranzuziehen seien, sei zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Erkrankung sei nicht durch die Ehe verursacht worden, sondern schon vor der Heirat angelegt gewesen. Die Antragsgegnerin habe selbst vorgetragen, seit den 80er Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung zu leiden. Bereits damals sei es zu zwei depressiven Episoden gekommen, die zu Kuraufenthalten geführt hätten. Während der Ehe seien 1999 und 2004 weitere Schübe aufgetreten. Dass das Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiterin im Jahr 2000 aufgrund ihrer Erkrankung einvernehmlich beendet worden sei, habe die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Das gelte auch für ihre Behauptung, von da an nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen zu sein. Letztlich komme es darauf aber nicht entscheidend an, weil die Krankheit bereits vor der Ehe bestanden habe und ein Bezug zwischen dem Verlauf der Erkrankung und der Ausgestaltung der Ehe angesichts der weitgehend durchgehenden Erwerbsbiografie der Antragsgegnerin nicht erkennbar sei. Der erneute und heftige Ausbruch der Krankheit könne durch die Trennung zwar gefördert worden sein; dies sei aber nicht als ehebedingter Nachteil zu werten. Denn es sei nichts dafür ersichtlich, dass über die Trennung als solche hinaus durch das Verhalten des Antragstellers die Gesundheit der Antragsgegnerin geschädigt worden sei.

Rz. 9

Die Antragsgegnerin habe auch sonst aus der kinderlosen Ehe keine persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile erlitten. Sie sei, soweit es ihre Gesundheit und die Arbeitsmarktsituation zugelassen hätten, vollschichtig erwerbstätig gewesen. Mit Rücksicht auf den Versorgungsausgleich, durch den ihr Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 168,51 EUR übertragen worden seien, sei ihre Situation sogar deutlich besser als ohne die Heirat mit dem Antragsteller.

Rz. 10

Die Ehe der Parteien sei auch nicht als besonders lang zu bewerten. Insofern spreche nach der Gesetzesbegründung viel dafür, auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens abzustellen. Dieses habe bis zur Trennung im Mai 2004 knapp 10 1/2 Jahre gedauert, der Scheidungsantrag sei knapp 11 1/2 Jahre nach der Heirat rechtshängig geworden. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sei nicht erkennbar.

Rz. 11

Schließlich sei bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit der Trennung Unterhalt gezahlt habe. Bei seinen Einkünften von gerundet 1.994 EUR stellten Unterhaltszahlungen von über 400 EUR monatlich eine nicht unerhebliche Belastung dar. Andererseits liege das Einkommen der Antragsgegnerin mit netto gerundet 874 EUR deutlich über dem Existenzminimum für einen nicht Erwerbstätigen von 770 EUR. Bei dieser Sachlage sei die Kombination von relativ zügiger Beschränkung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf und Befristung des herabgesetzten Unterhalts auf ein weiteres Jahr angemessen, zumal die Antragsgegnerin aufgrund eines rechtlichen Hinweises des AG seit Anfang 2008 damit habe rechnen müssen, dass ihr Unterhaltsanspruch begrenzt werden würde.

Rz. 12

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

Rz. 13

1. Auf die Begrenzung und Befristung ist das seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO sowie BGH BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rz. 27 f.). Seit dem 1.1.2008 ist gem. § 1578b Abs. 2 BGB eine Befristung auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig.

Rz. 14

a) Der Unterhalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insb. zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 BGB). Unter denselben Voraussetzungen ist der Unterhalt zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre (§ 1578b Abs. 2 BGB). Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 3 BGB).

Rz. 15

b) Die Regelung in § 1578b BGB ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es entspricht der mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden (BT-Drucks. 16/1830, 13). Dadurch verstößt der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit. Mit den vom Gesetz genannten Kriterien kann auch beim Krankheitsunterhalt beurteilt werden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch zu begrenzen und/oder zu befristen ist. Auch bei dem auf § 1572 BGB beruhenden Unterhaltsanspruch kann der nach der gesetzlichen Konzeption vorrangigen Frage nach dem Vorliegen ehebedingter Nachteile grundsätzlich Bedeutung zukommen. Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein (BGH BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Rz. 36). Ein ehebedingter Nachteil kann sich im Einzelfall gleichwohl auch beim Krankheitsunterhalt ergeben, etwa wenn die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, durch die während der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung beeinträchtigt und deshalb keine ausreichende Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit getroffen worden ist (BGH BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rz. 34, auch zu dem insofern ebenfalls in Betracht zu ziehenden Versorgungsausgleich). Unter Berücksichtigung der näheren Vorgaben zur Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität stand es dem Gesetzgeber deshalb nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und unter Einbeziehung des Umstandes, dass es wegen der zuvor noch fehlenden gesetzlichen Befristungsmöglichkeit beim Krankheitsunterhalt an rechtstatsächlichen Erfahrungen mangelte, frei, die Entscheidung über die Begrenzung und Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2010 - XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rz. 14 f.).

Rz. 16

2. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Billigkeitsabwägung für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Da eine Krankheit nur in Ausnahmefällen ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (BGH BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rz. 34; v. 14.4.2010 - XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869 Rz. 42). Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325 Rz. 42; v. 25.6.2008 - XII ZR 109/07, FamRZ 2008, 1508 Rz. 25). Solche Nachteile, die sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, hat das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unangegriffen verneint. Abgesehen davon sind der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften i.H.v. 168,51 EUR monatlich übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihr bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung geführt haben, so dass sie insoweit an der besseren Altersversorgung des Antragstellers teilhat.

Rz. 17

b) Eine Ehebedingtheit der Erkrankung hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die bereits vor der Heirat aufgetretene depressive Störung und die verschiedenen, teilweise langfristigen Beschäftigungsverhältnisse der Antragsgegnerin abgelehnt.

Rz. 18

aa) Die Revision rügt insofern, allein der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Umstand, dass eine bestimmte Erkrankung bereits vor der Eheschließung angelegt gewesen sei, könne nicht dafür ausreichen, die spätere krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit als einen nicht durch die Ehe entstandenen Nachteil anzusehen. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Krankheit nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des Kranken in seiner Erwerbsfähigkeit führen müsse. Trete dieser Fall jedoch trotz langjähriger Erwerbstätigkeit ein, könne ein durch die Ehe eingetretener Nachteil vorliegen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht zu Unrecht nur durch konkretes Verhalten des Antragstellers verursachte Erkrankungen als ehebedingt gewertet. Die Antragsgegnerin habe vorgetragen, ihre depressive Symptomatik sei durch die Trennung der Parteien Anfang 2004 verstärkt worden, wodurch sie schließlich erwerbsunfähig geworden sei. Das Berufungsgericht habe dies sachwidrig als unbeachtlich angesehen, da eine derart trennungsbedingte Verstärkung der Krankheit nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden könne.

Rz. 19

Damit kann die Revision nicht durchdringen.

Rz. 20

bb) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts litt die Antragsgegnerin schon lange vor der Heirat an einer depressiven Störung. Dass die Erkrankung gleichwohl - ausnahmsweise - ehebedingt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Erkrankung steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urt. v. 28.4.2010 - XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057 Rz. 15 mN). Dass sich eine psychische Erkrankung - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit Ehekrise und Trennung verstärkt, begründet für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil. Bereits aus der Formulierung des § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB geht hervor, dass ehebedingte Nachteile durch die Ehe verursacht sein müssen und hierfür insb. die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind. Daraus wird deutlich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen sind, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (vgl. § 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die im Verlauf der Ehe eingetreten sind oder mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen (BGH, Urt. v. 30.6.2010 - XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rz. 18).

Rz. 21

Unter welchen Umständen eine Krankheit im Einzelfall mittelbar oder unmittelbar auf der Ehe beruhen und sich als ehebedingt darstellen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn eine solche Fallgestaltung scheidet hier angesichts der bereits vorehelich angelegten Erkrankung der Antragsgegnerin aus. Auch wenn der Ausbruch der Krankheit durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst oder verstärkt worden sein sollte, läge die Krankheitsursache nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung, sondern in den persönlichen Umständen der Parteien und ihrer schicksalhaften Entwicklung.

Rz. 22

cc) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige im Einzelfall unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsbedürftigen (mit-) verantwortlich sein kann und dies als Billigkeitsgesichtspunkt zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 30.6.2010 - XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rz. 20). Solche Umstände hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall indes nicht festgestellt. Dabei hat es zutreffend und von der Revision unbeanstandet darauf abgestellt, dass weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Verhalten des Antragstellers über die Trennung als solche hinaus die Gesundheit der Antragsgegnerin geschädigt habe. Soweit die Antragsgegnerin auf die Trennungsumstände hingewiesen und behauptet habe, der Antragsteller habe ihr gegenüber im März 2004 körperliche Gewalt angewandt, sei nicht dargelegt, in welchem konkreten Zusammenhang dieser Vorfall mit der späteren depressiven Episode stehe. Zudem fehle es an einem Beweisantritt für den vom Antragsteller ausdrücklich bestrittenen Übergriff.

Rz. 23

3. a) § 1578b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers indessen nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830, 19). Da Abs. 1 Satz 2 BGB "insb." auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt die Bestimmung die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Diesem Umstand kommt vor allem beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1572 BGB wegen regelmäßig nicht ehebedingter Krankheiten oder Gebrechen Bedeutung zu. Er hat zugleich zur Folge, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nicht damit begründet werden kann, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (BGH BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rz. 36 ff.; v. 14.4.2010 - XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869 Rz. 44; v. 30.6.2010 - XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rz. 21).

Rz. 24

Zwar ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende, sich schicksalhaft verwirklichende Krankheitsrisiko nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität statuiert, dem auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts Rechnung zu tragen ist (BGH, Urt. v. 27.5.2009 - XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207 Rz. 39). Die fortwirkende Solidarität muss deshalb auch den Billigkeitsmaßstab im Rahmen des § 1578b BGB bilden; sie ist aber für die Frage einer Begrenzung und Befristung im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung zu verstehen und in ihrem Ausmaß nach den in § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Vorgaben zu bestimmen. Dabei kommt insb. auch der Dauer der Ehe Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830, 19; BGH, Urt. v. 27.5.2009 - XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207 Rz. 39; v. 14.4.2010 - XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869 Rz. 45).

Rz. 25

b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beruht der Unterhaltsanspruch - wie hier - auf § 1572 BGB und ist die Krankheit - wie regelmäßig - nicht ehebedingt, so ergibt sich der angemessene Lebensbedarf i.S.v. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss, das nach der Rechtsprechung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 EUR monatlich entspricht (BGH, Urt. v. 17.2.2010 - XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rz. 28 f., 39, 41; v. 14.4.2010 - XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869 Rz. 46).

Rz. 26

4. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insb., ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Rz. 19; v. 17.2.2010 - XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rz. 37).

Rz. 27

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil.

Rz. 28

a) Ob und inwieweit eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts unter Billigkeitsgesichtspunkten angemessen ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall maßgeblich unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität, da ehebedingte Nachteile, die sich aus der Rollenverteilung in der kinderlosen Ehe ergeben haben, nicht festgestellt sind. Insofern ist zum einen von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin während der Ehe - wie bereits zuvor - vollschichtig erwerbstätig war, soweit ihre gesundheitliche Situation und die Lage auf dem Arbeitsmarkt dies zuließen. Im Hinblick darauf ist mit dem Berufungsgericht nicht von einer engen wirtschaftlichen und sozialen Verflechtung der Parteien auszugehen. Anhaltspunkte hierfür hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan.

Rz. 29

Hinsichtlich der Ehedauer ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung (hier: Januar 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (hier: Mai 2005) abzustellen (BGH BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rz. 35; v. 17.2.2010 - XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rz. 36). Die Ehedauer betrug danach knapp 11 1/2 Jahre. Diesem Gesichtspunkt, der nach der Gesetzesbegründung besonders zu beachten ist, kommt im vorliegenden Fall allerdings kein erhebliches Gewicht zu. Die Antragsgegnerin war bei der Eheschließung bereits 37 Jahre alt; es handelte sich um ihre dritte Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung war deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerechtfertigt. Dass die Antragsgegnerin gleichwohl Dispositionen im Hinblick auf fortwährende Unterhaltsleistungen getroffen hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.

Rz. 30

Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend in seine Beurteilung einbezogen, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund des Versorgungsausgleichs, der zu einer Übertragung von Rentenanwartschaften von monatlich 168,51 EUR geführt hat, besser steht als ohne die Ehe. Denn hierdurch nimmt sie an den höheren Einkünften des Antragstellers teil und verfügt über Renteneinkünfte, die deutlich über dem Existenzminimum liegen. Demgegenüber würde die fortwährende Unterhaltspflicht den Antragsteller erheblich belasten und seine Lebensführung spürbar einschränken.

Rz. 31

b) Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Unterhaltsanspruch herabzusetzen und in der Folge zeitlich zu begrenzen ist. Dass der Antragsgegnerin der uneingeschränkte Unterhalt von monatlich 417 EUR nur für einen Zeitraum von 5 1/2 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung zuerkannt und für ein weiteres Jahr ein Unterhalt von monatlich 126 EUR ausgeurteilt worden ist, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Mit einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf musste die Antragsgegnerin schon vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.2008 rechnen. Denn bereits § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. sah die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) vor. Im Übrigen war der Antragsgegnerin im Januar 2008 vom AG der Hinweis erteilt worden, dass ein dauerhafter uneingeschränkter Unterhaltsanspruch nicht der Billigkeit entspreche. Auf eine zeitliche Begrenzung musste sie sich deshalb einrichten. Mit einem Betrag von insgesamt 1.000 EUR (Rente: gerundet 874 EUR zzgl. 126 EUR Unterhalt) ist der angemessene Lebensbedarf der Antragsgegnerin großzügig angesetzt; nach ihrer eigenen Lebensstellung stünde ihr nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben deutich weniger zur Verfügung.

Rz. 32

Die Schonfristen von 5 1/2 Monaten bis zur Herabsetzung des Unterhalts und von einem weiteren Jahr bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht sind zwar - auch im Hinblick auf die Dauer der Ehe - knapp bemessen. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits seit der im Mai 2004 erfolgten Trennung Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt hat. Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände können die zugebilligten Übergangsfristen im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung deshalb noch nicht als zu kurz angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2595041

NJW 2011, 300

NWB 2011, 264

MDR 2011, 166

FamRB 2011, 68

NWB direkt 2011, 86

ZNotP 2011, 71

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