Rz. 94

§ 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen) ist eine Ausformung des Gebots nachehelicher Solidarität.

 

BGH, Urt. v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09

Diese Umstände (Anm.: die nacheheliche Solidarität) gewinnen beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, der regelmäßig nicht mit ehebedingten Nachteilen einhergeht, an Bedeutung (Urteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn 36 ff.; vom 27.5.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207 Rn 37 und vom 17.2.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rn 25).

 

BGH, Urt. v. 29.5.2009 – XII ZR 111/08

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts berücksichtigt werden muss (§ 1572 BGB als Ausformung des Gebots nachehelicher Solidarität).

Aber auch Krankheit verlangt keine dauerhafte Solidarität.

 

BGH, Urt. v. 17.2.2010 – XII ZR 140/08

Bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit handelt es sich in der Regel allerdings um eine schicksalhafte Entwicklung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist deswegen nicht ohne weiteres gerechtfertigt.

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