Rz. 20

Die nacheheliche Solidarität ist – neben dem ehebedingten Nachteil – ein gesonderter Aspekt im Rahmen der Billigkeitsabwägung.

 

BGH, Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 145/09 Rn 39

Der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität erfasst … andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.

Dies gilt auch beim Aufstockungsunterhalt:

 

BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17 Rn 38

§ 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.

 

BGH, Urt. v. 21.9.2011 – XII ZR 121/09

Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich überdies nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.

Das gilt nicht nur für die Unterhaltstatbestände, die – wie der Alters- oder Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB – bereits ihre Begründung in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (Urt. v. 8.6.2011 – XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381 Rn 34).

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