Rz. 63

Vor Ablauf von zwei Jahren kann eine wiederholte Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höheres Einkommen oder weiteres Vermögen erworben hat.

 

Rz. 64

 

Praxistipp:

Ein Auskunftsbegehren des Unterhaltsberechtigten vor Ablauf der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB löst nicht die Wirkung des § 1613 Abs. 1 BGB aus, so dass rückwirkend kein höherer Unterhalt verlangt werden kann[103]

 

Rz. 65

Die Frist beginnt mit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess oder einem abgeschlossenen Vergleich.[104] Ein Vergleich in einem einstweiligen Anordnungsverfahren setzt die Zweijahresfrist nicht in Lauf, wenn darin nur der Unterhaltsanspruch vorläufig geregelt wurde.[105]

 

Rz. 66

Wegen der Nichtidentität zwischen Trennungs- und Scheidungsunterhalt gilt die zweijährige Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht, wenn für Trennungsunterhalt Auskunft erteilt wurde und nun erstmalig Scheidungsunterhalt verlangt wird,[106] und zwar auch dann, wenn der auf Trennungsunterhalt gestützte Auskunftsantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist.[107]

[103] AG Herford v. 28.1.2002 – 14 F 955/01, FamRZ 2002, 1728–1729.
[104] OLG München v. 16.10.2009 – 2 WF 1575/09, FF 2010, 126 = FamRZ 2010, 816; OLG Düsseldorf v. 16.10.1992 – 3 WF 179/92, NJW 1993, 1079–1081; OLG Karlsruhe v. 7.6.1991 – 2 A WF 52/91, FamRZ 1991, 1470–1471; OLG Bamberg v. 12.2.1990 – 7 WF 10/90, FamRZ 1990, 755.
[105] OLG Karlsruhe v. 8.1.1992 – 2 A WF 87/90, FamRZ 1992, 684–685.
[107] OLG Koblenz v. 3.2.2004 – 7 WF 37/04, FamRZ 2005, 460–461.

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