Rz. 35

Der Zeitraum der verlangten Auskunft ist für die Frage relevant, ob die geforderten Kenntnisse über Einkommen und Vermögen zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich sind.

 

Rz. 36

Dabei geht der erste Blick in der Praxis immer auf das aktuelle Einkommen und ggf. Vermögen. Die dadurch erlangten Informationen sind für die aktuelle unterhaltsrechtliche Situation von Bedeutung und bilden die Grundlage für die Prognose, auf die die Berechnung des zukünftigen Unterhaltes gestützt wird.

 

Rz. 37

Geht es allerdings um rückständigen Unterhalt, kommt es auf die maßgeblichen Informationen zu den entsprechenden Zeiträumen an. Dabei ist auch der Grundsatz der Zeitgleichheit (Kongruenz) zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zu beachten.[62] Wird also z.B. noch über rückständigen Unterhalt aus dem Jahre 2021 gestritten, kommt es sowohl für die Bedürftigkeit der Berechtigten als auch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auf die relevanten Informationen zu dem Jahre 2021 an.

Mitunter kann es sogar von Bedeutung sein, Informationen von der Gegenseite über noch länger zurückliegende Zeiträume zu bekommen. Ist z.B. die Frage des Bedarfes eines Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen umstritten, die bei einer geschiedenen Ehe schon einige Jahre zurückliegen, kann sich der Auskunftsanspruch auch auf Informationen zu Einkommen und Vermögen in diesem Zeitraum der Vergangenheit erstrecken.[63]

 

Rz. 38

 

Praxistipp:

Auch hier ist aber die Auskunft lediglich "auf Verlangen" zu erteilen, also nur dann, wenn konkret danach gefragt worden ist.

Denn die geschuldete Auskunft ist immer nur die Antwort auf die gestellte Frage!

Der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB ist ein verhaltener Anspruch, entsteht also erst mit einem Verlangen und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig.[64]

[63] Grandel, FF 2020, 78; OLG Celle v. 9.3.2021 – 17 UF 172/20.
[64] Bartels, FuR 2019, 257 m.w.N.

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