Verfahrensgang

AG Soltau (Aktenzeichen 13 F 1150/17)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Soltau vom 6. Juli 2020 in Ziffern II. bis V. aufgehoben.

1. Der Auskunftsantrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht (Ziffer VI. 1. aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 22. Oktober 2020) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller wird in der Folgesache Unterhalt verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte wie folgt zu erteilen:

(1) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage einer systematischen Zusammenstellung sämtlicher Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich der Nebeneinkünfte in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 und der Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum;

(2) über sämtliche Renteneinkünfte ebenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 und diese Auskünfte durch Rentenbescheide und die Abrechnungen des betrieblichen Rentenversicherungsträgers für den gleichen Zeitraum zu belegen;

(3) über sämtliche Einkünfte aus selbständiger und unternehmerischer Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 durch Vorlage einer systematischen Zusammenstellung (nach Jahren und Einkommensarten systematisch geordnetes Verzeichnis) der Einnahmen und Ausgaben, der Einkommenssteuererklärungen und der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 sowie Vorlage sämtlicher vollständiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung von sämtlichen Unternehmen, an denen der Antragsteller beteiligt ist, sowie etwaige Einnahmen-/Überschussrechnungen für die genannten Jahre; die Auskunft hat jeweils geordnet nach Jahren sämtliche Privatentnahmen und private Einlagen zu enthalten sowie sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und die wertbildenden Faktoren des Wertes des mietfreien Wohnens;

(4) der Antragsteller wird weiter verpflichtet, die Gewinnverwendungsbeschlüsse und die Ausschüttungsbescheinigungen sämtlicher Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, für die Jahre 2017 bis 2019 vorzulegen;

(5) der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben er innerhalb der letzten drei Jahre, also in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 für vermögensbildende Anlagen getätigt hat und diese zu belegen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 7.700.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der 1952 geborene Antragsteller und die 1957 geborene Antragsgegnerin haben am 5. Dezember 1986 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen, der am ... Januar 1989 geborene A., der am ... Februar 1990 geborene F., die am ... März 1992 geborene S. und die am ... November 1994 geborene A.. Die Beteiligten leben jedenfalls seit Januar 2017 getrennt, der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 2. Februar 2017 zugestellt.

Am 3. November 1986 schlossen die Beteiligten vor dem Notar S., dem der Antragsteller aufgrund vorheriger Beurkundungstätigkeit für den väterlichen Betrieb von Person bekannt war, zur Urkunden-Nr. .../1986 einen Ehe-, Erbverzichts- und Erbvertrag. Darin wurde unter Punkt A) der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Unter Punkt B) schlossen die Beteiligten den Versorgungsausgleich aus. Punkt C) lautet: "Sofern die [Antragsgegnerin] nach einer Ehescheidung einen Unterhaltsanspruch gegen den [Antragsteller] hat, wird dieser Anspruch der Höhe nach unter Anrechnung aller sonstigen Nettoeinkünfte der [Antragsgegnerin] von den Vertragspartnern auf monatlich DM 2.500 (...) begrenzt und verzichtet die [Antragsgegnerin] hiermit unwiderruflich, und zwar auch für den Fall des Notbedarfs, auf die Fortzahlung des Unterhalts durch den [Antragsteller] a) bei kinderlos gebliebener Ehe über den Zeitraum eines Jahres hinaus und, b) sofern Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, über den Zeitraum von drei Jahren hinaus, jeweils gerechnet vom Tage der Rechtskraft der Ehescheidung an". Unter Punkt D) verzichtete die Antragsgegnerin für den Fall des Todes des Antragstellers sowohl auf ihr gesetzliches Erbrecht als auch auf ihr Pflichtteilsrecht, unter Punkt E) nahm der Antragsgegner die unter C) und D) ausgesprochenen Verzichtserklärungen der Antragstellerin an. Unter Punkt F) vermachte der Antragsteller der Antragsgegnerin für den Fall, dass seine Ehe mit dieser im Falle seines Todes noch Bestand habe, den ihm gehörenden Hausrat. Punkt G) enthält folgende salvatorische Klausel: "Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksa...

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