Rz. 22

Zuständig für vertretbare und unvertretbare Handlungen ist das Prozessgericht erster Instanz.

Die Abgrenzung zwischen vertretbarer und unvertretbarer Handlung ist teilweise schwierig und anhand der vorhandenen Rechtsprechung zu prüfen. Bei der Ersatzvornahme muss der Schuldner die Handlung dulden, nicht ein Dritter! Stößt die Ersatzvornahme auf Widerstand des Schuldners, ist zur weiteren Durchsetzung ein Gerichtsvollzieher herbeizuziehen.

Soll vor der Ersatzvornahme ein Vorschuss über das Gericht festgelegt werden, sind die voraussichtlichen Kosten darzulegen, z.B. anhand von Kostenvoranschlägen.

Nach Durchführung ist der Vorschuss gegenüber dem Schuldner abzurechnen. Dies beinhaltet sowohl eine eventuelle Erstattung als auch eine mögliche Nachforderung.

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