I. Muster: Herausgabeansprüche/Räumung

 

Rz. 17

Muster 2.5: Herausgabeansprüche/Räumung

 

Muster 2.5: Herausgabeansprüche/Räumung

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Sie haben einen Titel erwirkt, der auf Herausgabe von beweglichen Sachen oder auf Räumung einer Immobilie gerichtet ist.

1. Herausgabe von beweglichen Sachen

Einen Herausgabeanspruch realisiert der Gläubiger dadurch, dass er den für den Bezirk des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme des betroffenen Gegenstandes beauftragt.

Gestattet der Schuldner dem Gerichtsvollzieher keinen Zutritt, kann der Gläubiger den Erlass eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses beantragen. Mit diesem Durchsuchungsbeschluss ist der Gerichtsvollzieher befugt, die Wohnung des Schuldners – notfalls gewaltsam – öffnen zu lassen und sie nach dem Gegenstand zu durchsuchen.

Der Antrag auf Erteilung des Durchsuchungsbeschlusses kann zeitsparend bereits mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt werden, bedingt für den Fall der Zutrittsverweigerung. Gleiches gilt, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht antrifft.

2. Räumung von Immobilien

Bei Räumungsansprüchen, insbesondere bei der Räumung von Wohnraum, wird ebenfalls der Gerichtsvollzieher beauftragt. Dieser fordert den Schuldner zur Räumung auf und legt einen Räumungstermin fest. Ist bis zu diesem Termin nicht freiwillig geräumt, wird die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt. Dieser beauftragt auch einen Spediteur. Die Möbel werden in die neue Wohnung des Schuldners verbracht, in eine öffentlich zugewiesene Notunterkunft oder – wenn dies nicht möglich ist – eingelagert. Nach Ablauf der Lagerfrist werden die eingelagerten Gegenstände dann versteigert oder vernichtet.

3. Kosten

Die Räumung einer Wohnung ist für den Gläubiger kostspielig, da er für die gesamten Kosten in Vorlage treten muss. Dabei handelt es sich oft um mehrere tausend EUR.

Als Alternative existiert die kostengünstigere Variante nach dem "Berliner Modell". Bei dieser Räumung setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz und lässt ein neues Türschloss montieren. Er räumt die Wohnung jedoch nicht. Das führt dazu, dass der Gläubiger für die Unterbringung und Sicherung der Einrichtung des Schuldners verantwortlich und auch haftbar ist. Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, seine Einrichtungsgegenstände herauszuverlangen, soweit diese nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen. Gegenstände, die einen Monat nach der Räumung nicht vom Mieter herausverlangt wurden, können öffentlich versteigert werden.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

II. Erläuterungen

 

Rz. 18

Bei der Räumung einer Mietwohnung stehen grundsätzlich zwei Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung:

 

Rz. 19

& 1. Klassische Räumung

Der Gerichtsvollzieher wird mit der Räumung beauftragt. Er beauftragt einen Spediteur und verbringt den Hausrat in die neue Wohnung oder lagert diesen ein. Nach Ablauf der Lagerfristen wird der Hausrat versteigert oder, wenn er sich als wertlos herausstellt, vernichtet. Der Nachteil dieser Räumungsart besteht darin, dass der Gläubiger mit erheblichen Kosten in Vorlage treten muss und es sehr ungewiss ist, ob er die Kosten vom Schuldner jemals erstattet erhält.

 

Rz. 20

& 2. Räumung nach dem "Berliner Modell"

Bei dieser schon lange von der Rechtsprechung anerkannten und mittlerweile in § 885a ZPO (beschränkter Vollstreckungsauftrag) kodifizierten Art der Räumung wird der Hausrat nicht aus der Wohnung entfernt. Der Gerichtsvollzieher setzt die Mieter nur aus dem Besitz und baut gegebenenfalls ein neues Türschloss ein.

Der Gläubiger übt sein Vermieterpfandrecht am gesamten Hausrat aus. Der Vorteil dieser Räumungsart für den Gläubiger ist, dass sie erheblich kostengünstiger ist.

Der Hausrat ist zum überwiegenden Teil unpfändbar und daher auf Verlangen an den Mieter herauszugeben. Soweit der Inhalt der Wohnung dem Vermieterpfandrecht unterliegt oder nicht binnen eines Monats vom Mieter abgeholt wird, kann der Vermieter diesen verwerten.

Die "Berliner Räumung" wird von einigen Mietern möglicherweise nicht akzeptiert, sodass die Gefahr besteht, dass versucht werden könnte, sich eigenmächtig Zutritt zur Wohnung zu verschaffen.

Man sollte also immer genau bedenken, welche Art der Räumung man wählt und mit welchen weiteren Problemen man rechnen muss.

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