Rz. 16

Bei Miterben kommt ein Wettlauf um den besten Schuldner hinzu. Da Miterben als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB,[10] siehe oben Rdn 2), können sich die Nachlassgläubiger gemäß §§ 421 ff. BGB an denjenigen zur Befriedigung der vollen Nachlassschuld halten, der als Haftungssubjekt den zahlungskräftigsten Eindruck macht. Wegen eines eventuellen Regresses gegen seine Miterben ist dieser auf das Innenverhältnis verwiesen. Insoweit werden sich die Miterben fragen, wie sie verhindern können, dass ihr Privatvermögen angetastet wird, und wie sie vermeiden können, dass sie für "Schulden der übrigen Miterben" miteinstehen müssen.

All diese – oft gegenläufigen – Interessen müssen in Einklang oder zumindest in einen Ausgleich zueinander gebracht werden.

[10] Rißmann/Goertz, Die Erbengemeinschaft, § 5 Rn 50.

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