Rz. 50

Die Schriftform ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, sie sollte sich im Rahmen anwaltlicher Sachbearbeitung jedoch von selbst verstehen. Gegenüber Banken muss die Vollmacht schon wegen § 172 Abs. 2 BGB schriftlich widerrufen werden, weil sie dort immer schriftlich erteilt wird.[40]

 

Rz. 51

§ 126a BGB, wonach die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, ist inzwischen auch im Bankgeschäft via Homebanking so etabliert, dass in vielen AGB[41] nicht mehr gesondert auf diese Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen wird.

Aus Sicherheitsgründen sollte parallel gleichwohl noch schriftlich widerrufen werden.

Ist dem Vollmachtgeber der schriftliche Widerruf aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sollte trotzdem mündlich widerrufen werden. Dies kann z.B. in einem Telefonat vor Zeugen geschehen oder der Vollmachtgeber erklärt den Widerruf vor einem neutralen Dritten oder seinem Rechtsanwalt, der dann gegenüber dem Bevollmächtigten als Bote des Widerrufs fungiert.

Eine etwaige Schriftformklausel für den Widerruf dürfte nicht wirksam sein, weil sie gerade kranke Vollmachtgeber unangemessen benachteiligt.

[40] Die Bank wird schon aus Gründen der Legitimationsprüfung gem. § 154 Abs. 2 AO, das Bestehen einer Vollmacht schriftlich dokumentieren, es sei denn, der Bevollmächtigte ist selbst Kunde der Bank.
[41] Vgl. Nr. 4 (1) der AGB der Sparkassen (Fassung September 2021, Formular des Dt. Sparkassenverlag): "Der Sparkasse bekannt gegebene Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis ihr eine Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderung zugeht, es sei denn, diese Umstände sind der Sparkasse bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt. (…)."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge