Rz. 50
Die Schriftform ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, sie sollte sich im Rahmen anwaltlicher Sachbearbeitung jedoch von selbst verstehen. Gegenüber Banken muss die Vollmacht schon wegen § 172 Abs. 2 BGB schriftlich widerrufen werden, weil sie dort immer schriftlich erteilt wird.[40]
Rz. 51
§ 126a BGB, wonach die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, ist inzwischen auch im Bankgeschäft via Homebanking so etabliert, dass in vielen AGB[41] nicht mehr gesondert auf diese Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen wird.
Aus Sicherheitsgründen sollte parallel gleichwohl noch schriftlich widerrufen werden.
Ist dem Vollmachtgeber der schriftliche Widerruf aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sollte trotzdem mündlich widerrufen werden. Dies kann z.B. in einem Telefonat vor Zeugen geschehen oder der Vollmachtgeber erklärt den Widerruf vor einem neutralen Dritten oder seinem Rechtsanwalt, der dann gegenüber dem Bevollmächtigten als Bote des Widerrufs fungiert.
Eine etwaige Schriftformklausel für den Widerruf dürfte nicht wirksam sein, weil sie gerade kranke Vollmachtgeber unangemessen benachteiligt.
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