Rz. 18
Von praktischer Bedeutung ist noch die gesetzliche Regelung zur Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 SGB V. Danach sind in der Familienversicherung beitragsfrei (§ 3 Satz 3 SGB V) versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, sofern diese Familienangehörigen[12]
▪ | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, |
▪ | nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3–8, 11 oder 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert sind, |
▪ | nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, |
▪ | nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und |
▪ | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgrenze nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 EUR. |
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