Rz. 34

Schäfer[51] vertritt die Auffassung, dass die erteilte Zustimmung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Für die Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben will Schäfer von diesem Grundsatz jedoch eine gewichtige Ausnahme zulassen: Für diese soll die Zustimmung zur Vertretung bis zum Eintritt des Vorsorgefalls ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerruflich sein.[52] Schäfer begründet dies damit, dass es wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft problematisch erscheine, wenn die Überlassung des Geschäftsführungsrechts durch den Vorsorgebevollmächtigten nur aus wichtigem Grund widerrufen werden könne.[53] Demgegenüber stehe aber die Erwägung, dass nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Widerruf der Zustimmung letztlich zum Scheitern der Vorsorgevollmacht führen kann, weil der Gesellschafter selbst nicht mehr in der Lage ist, eine neue Vorsorgevollmacht zu erteilen.[54] Daher sei die Zustimmung – mit Rücksicht auf vorrangige Interessen der Mitgesellschafter und den Grundsatz der Selbstorganschaft – ohne wichtigen Grund nur bis zum Eintritt des Vorsorgefalls widerrufbar, soweit der Gesellschaftsvertrag ein solches Widerrufsrecht nicht ausschließe.[55]

[51] Schäfer, ZHR 2011, 557, 581, 583.
[52] Schäfer, ZHR 2011, 557, 581, 583.
[53] Schäfer, ZHR 2011, 557, 581.
[54] Schäfer, ZHR 2011, 557, 581.
[55] Schäfer, ZHR 2011, 557, 581.

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