Rz. 290

Bei der Vertretung des Mandanten im Betreuungsverfahren besteht die Gefahr, dass der Gegenstandswert des Verfahrens gering bemessen wird und die Leistung des Anwalts in diesem FamFG-Verfahren somit durch die Gebühren nach RVG nicht hinreichend honoriert werden.[393] Es ist daher in jedem Fall empfehlenswert, gemäß § 4 RVG eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach dem tatsächlich aufgewendeten Zeitaufwand mit dem Mandanten zu treffen. Die Höhe des Stundensatzes kann bei einem Betreuungsrechtsspezialisten je nach den Vermögensverhältnissen des Mandanten zwischen 150 und 300 EUR zzgl. USt betragen.

Die Gefahr bei einer Vergütungsvereinbarung im Betreuungsverfahren ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Mandanten in Frage gestellt wird, was dann zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen kann. Da der Betroffene in diesem Verfahren in jedem Fall verfahrensfähig ist (vgl. § 275 Abs. 1 FamFG), kann er nach allgemeiner Meinung auch einen Anwalt wirksam bevollmächtigen. Bei einem Geschäftsunfähigen muss man dann für dieses Verfahren eine Teilgeschäftsfähigkeit des Geschäftsunfähigen annehmen und den Anwaltsvertrag einschließlich der Vergütungsvereinbarung für wirksam erachten. Im Zweifelsfall kann zusätzlich eine Schuldübernahme der Gebühren aus der Vergütungsvereinbarung mit einer dritten, unzweifelhaft geschäftsfähigen Person vereinbart werden.

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