Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostensache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung des Gegenstandswerts für die Prüfung eines Antrags auf Anordnung einer Betreuung richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.

2. Zur Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung des Tatrichters, von dem Regelwert von 8 000 DM nicht abzuweichen.

 

Normenkette

BRAGO §§ 8, 10; BGB § 1896

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Urteil vom 13.03.2000; Aktenzeichen 42 T 82/00)

AG Bad Neustadt a.d. Saale (Urteil vom 29.11.1999; Aktenzeichen XVII 1932/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Verwandte des Beteiligten regten an, einen Betreuer für diesen zu bestellen. Das Amtsgericht hat nach Erholung eines Gutachtens und Anhörung des Beteiligten die Anordnung einer Betreuung abgelehnt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es der Staatskasse auferlegt. Dessen Verfahrensbevollmächtigter hat seine Gebühren und Auslagen, ausgehend von einem Gegenstandswert von 15 000 DM, mit 1 476,22 DM beziffert, die antragsgemäß ausbezahlt wurden.

Mit Schreiben vom 24.11.1999 beantragte der Bezirksrevisor, den Geschäftswert auf 8 000 DM festzusetzen und nach entsprechender Neufestsetzung des Vergütungsanspruches die Überzahlung zurückzufordern. Das Amtsgericht setzte daraufhin mit Beschluß vom 29.11.1999 den Geschäftswert auf 8 000 DM fest. Ferner ordnete es unter Neuberechnung des Gebührenanspruchs mit Beschluß vom 12.1.2000 eine Rückzahlung von 556,80 DM an.

Gegen diese Beschlüsse hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten Beschwerden eingelegt. Die überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse des Beteiligten rechtfertigten den von ihm angesetzten Wert von 15 000 DM.

Mit Beschluß vom 13.3.2000 hat das Landgericht die Beschwerden zurückgewiesen und hinsichtlich der Wertfestsetzung die weitere Beschwerde zugelassen. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Durchschnittsgegenstandswert bei nicht Vermögensrechtlichen Angelegenheiten seien nicht gegeben. Insbesondere komme dem Besitz eines Hausgrundstücks durch den Betroffenen keine Bedeutung zu.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 10 Abs. 3 Satz 3 und 5 BRAGO). Da hier eine Festsetzung zur Berechnung und Erhebung von Gerichtsgebühren nicht geboten war, geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, daß das Amtsgericht nicht eine Geschäftswertfestsetzung gemäß S 31 KostO treffen wollte, sondern eine Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO.

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 10 Abs. 3 Satz 6 BRAGO) stand.

Für die anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden Betreuungsprüfungsverfahren war der Gegenstandswert nach § 10 Abs. 1 BRAGO festzusetzen. In Ermangelung für die Gerichtsgebühren geltender Wertvorschriften bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO). Da das Verfahren eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft, ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO der Gegenstandswert auf 8 000 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Mio. DM anzusetzen.

Bei der Abweichung vom Ausgangswert entscheidet das den Gegenstandswert festsetzende Gericht nach seinem Ermessen (vgl. OLG München JFG Erg 22, 24/28). Vom Rechtsbeschwerdegericht kann diese Ermessensentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden, d. h. dahin, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob die Ermessensausübung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände außer acht gelassen worden sind (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 24). Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit unterliegt hingegen nicht der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1976, 281/284; Senatsbeschluß vom 21.1.1988 – BReg. 3 Z 192/87).

Vorliegend ist ein Rechtsfehler des Landgerichts bei der Gegenstandswertfestsetzung nicht erkennbar. Die Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts hat sich darauf zu beschränken, ob das Landgericht bei seiner Ermessensausübung die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen entwickelten Bewertungskriterien berücksichtigt hat. Für die Entscheidung der Frage, ob hinreichender Anlaß besteht, von dem Ausgangsbetrag nach unten oder oben bis zu den gesetzlich vorgesehenen Grenzen abzuweichen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Sache, die Interessen der Beteiligten und die Vermögenslage des Auftraggebers an (vgl. Riedel/Sußbauer BRAGO 8. Aufl. § 8 Rn. 50). Das Landgericht hat unter Heranziehung dieser Kriterien entschieden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben diese Bemessungsgesichtspunkte nicht zwingend eine höhere Wertfestsetzung.

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