Rz. 281

Der vertretende Ehegatte ist gem. § 1358 Abs. 6 BGB i.V.m. § 1821 Abs. 24 BGB sowie i.V.m. §§ 1827 Abs. 13, 1828 Abs. 1, 2 BGB an den Willen des vertretenen Ehegatten gebunden, hat somit dessen Wünsche zu erfüllen, die Regelung in der Patientenverfügung zu beachten.

Wie ein Betreuer hat er entsprechende Genehmigungserfordernisse bei gesundheitlich gefährlichen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen gem. § 1358 Abs. 6 BGB i.V.m. §§ 1829 Abs. 14, 1831 Abs. 4 BGB einzuholen.

Sollte der vertretende Ehegatte in eine lebensgefährdende Maßnahme einwilligen müssen oder die Einwilligung verweigern müssen und zwischen ihm und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen betreffend des mutmaßlichen Willens des zu vertretenen Ehegatten besteht, so ist die gerichtliche Genehmigung einzuholen (§§ 1358 Abs. 6 i.V.m. 1829 Abs. 14 BGB).[387]

Darüber hinaus wird auf die gegenseitige Verantwortung von Ehegatten füreinander (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) verwiesen.[388]

[387] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 209.
[388] Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, § 10 Rn 52; BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzesentwurf), 156.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge