Rz. 270

Bereits am 15.1.2023, mithin etwas über zwei Wochen nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine Bestellung eines Betreuers im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht zu erfolgen hat, wenn der zu Vertretene verheiratet ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Kommunikation des Arztes mit dem vertretenden Ehegatten schwierig gestaltet, da zu diesem Ehegatte eine Sprachbarriere besteht. Eine Unterstützung seitens des Betreuungsgerichts sei vom Gesetzgeber nicht nominiert worden, die Anzahl der gerichtlichen Verfahren auf einstweilige Anordnung sollte bei Ehegatten reduziert werden. Es wurde ein Vordruck mitsamt der nach § 1358 Abs. 4 BGB zu erfolgenden Bescheinigung geschaffen, so dass der Arzt und der vertretende Ehegatte diese Bescheinigung mit Zuhilfenahme eines Dritten (u.a. Dolmetschers) erstellen könne. Eines Negativattests durch das Gericht bedarf es nicht. Eine Sprachbarriere sei keine Ausnahme gem. § 1358 Abs. 3 BGB. Der Arzt habe das Vorliegen von Ausschlussgründen zu erforschen und der vertretende Ehegatte das Nichtvorliegen gegenüber dem Arzt zu versichern. Eine Ermittlung seitens des Betreuungsgerichts anstelle des Arztes hat nicht im Wege der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) zu erfolgen. Es hat keine Eignungsprüfung des vertretenden Ehegatten vor Eintritt des Ehegattenvertretungsrechts stattzufinden. Diese kann in einem späteren Hauptsacheverfahren betreffend die Bestellung eines Betreuers geprüft werden.[367]

[367] AG Frankfurt a.M., Beschl. V. 15.01.2023 – 43 XVII 178/23 GEB; vgl. Praxishinweis von Gietl, NZFam 2023, 238; Anmerkung von Spickhoff, FamRZ 2023, 476.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge