I. Einführung

 

Rz. 297

Auf Grundlage des § 78a Abs. 3 BNotO wurde die Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV) erlassen und das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer[397] ins Leben gerufen.

Mit der Vorsorgeregister-Gebührensatzung (VRegGebS) wurde gem. § 78b Abs. 2, 4 BNotO eine entsprechende Regelung betreffend der Erhebung der Gebühren getroffen.

[397] Siehe www.vorsorgeregister.de.

II. Verfahren der Registrierung

 

Rz. 298

Den Betreuungsgerichten ist es somit möglich, online auf den Datenbestand des Zentralen Registers über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister) zuzugreifen. Dort können öffentlich beurkundete, öffentlich beglaubigte und privatschriftliche Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert, nicht jedoch hinterlegt werden. Der Verwahrung der Vorsorgeurkunde selbst wäre im Hinblick darauf, dass der Bevollmächtigte sich mit dem Original gegenüber Banken, Behörden, Ärzten usw. legitimieren muss, auch nicht sinnvoll. Die Hinterlegung einer digitalen Kopie und die Pflicht zur Abfrage durch die Ärzte wäre jedoch sinnvoll.

 

Rz. 299

Die Eintragung in das Vorsorgeregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten widersprechenden Ehegatten gemäß § 2 Abs. 1 VRegV bzw. auf dem Weg der Datenfernübertragung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 VRegV. Dabei sollen jeweils Angaben zum Vollmachtsinhalt gemacht werden, insbesondere zu den Aufgabenkreisen des Bevollmächtigten bzw. Betreuers. Zu beachten ist, dass eine Identitätsprüfung des Antragstellers nur bei begründeten Zweifeln i.S.v. § 2 Abs. 3 VRegV erfolgt.

Wenngleich der Bevollmächtigte in die Eintragung grundsätzlich einwilligen sollte, kann eine Eintragung auch ohne dieses Kriterium erfolgen. Jedoch wird gemäß § 4 VRegV jeder Bevollmächtigte von der Bundesnotarkammer über die ihn betreffende Eintragung unterrichtet. Dieser hat sodann die Möglichkeit, die Löschung seiner Daten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 VRegV zu verlangen. Eine weiter gehende Datenlöschung darf nur auf Antrag des Vollmachtgebers vorgenommen werden.

Das Auskunftsersuchen eines Betreuungsgerichts sowie die Auskunftserteilung durch die Bundesnotarkammer erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 VRegV schriftlich bzw. elektronisch, in einzelnen Fällen auch fernmündlich. Eine Zulässigkeitsprüfung des Auskunftsersuchens erfolgt nur, wenn im Einzelfall dazu Anlass besteht. Gemäß § 7 VRegV wird die elektronische Auskunftserteilung protokolliert. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter können sich über erteilte Auskünfte informieren.

III. Gebühren der Registrierung

 

Rz. 300

Die Höhe der Gebühren für die Registrierung richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu der Vorsorgeregister-Gebührensatzung (VRegGebS) und hängt zum einen von dem gewählten Meldeweg (online, schriftlich, Direktmeldung oder Meldung über institutionelle Stelle), von der gewählten Abrechnungsart (Lastschrift oder Überweisung nach Rechnung) sowie von der Zahl der gemeldeten Bevollmächtigten ab. Bei einer Direktmeldung durch den Vollmachtgeber und einem Bevollmächtigten beträgt die Grundgebühr 26,00 EUR. Sie erhöht sich für jeden weiteren Bevollmächtigten um 4,00 EUR bei schriftlicher Meldung und 3,50 EUR bei Onlineübermittlung.

Die Grundgebühr von 26,00 EUR ermäßigt sich bei elektronischer Übermittlung um 3 EUR und bei Zahlung durch Lastschrifteinzug um weitere 2,50 EUR.

Wird die Vorsorgevollmacht bei einem Bevollmächtigten durch einen registrierten Nutzer übermittelt, beträgt die Grundgebühr 23,50 EUR. Für jeden weiter benannten Bevollmächtigten erhöht sich die Gebühr um 4,00 EUR, bei elektronischer Übermittlung um 3,50 EUR. Bei Zahlung durch Lastschrifteinzug reduzieren sich die Gebühren um 2,50 EUR, bei Onlinemeldung um 5 EUR.

Die beim Vorsorgeregister registrierten Stellen, die die Zahlung der Gebühr für den Vollmachtgeber übernehmen, können die gezahlte Gebühr dem Vollmachtgeber als durchlaufenden Posten in Rechnung stellen.

IV. Durchführung der Registrierung

 

Rz. 301

Für die Registrierung selbst gibt es keinen Formzwang, die Bundesnotarkammer hat aber für die verschiedenen Gruppen registrierter Nutzer Formularangebote entwickelt. Eine Vorsorgevollmacht, die durch institutionelle Nutzer – außer Notaren – registriert wird, soll folgende Angaben enthalten:

Daten der registrierten Person oder Einrichtung:

Name/Bezeichnung, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort;

Daten der Vorsorgevollmacht:

Vollmachtsdatum, Vollmacht zur Erledigung von Vermögensangelegenheiten, Angelegenheiten der Gesundheitssorge, Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 S. 1 BGB (§ 1904 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) ausdrücklich umfasst, Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung, Maßnahmen nach § 1831 Abs. 1, 3 und 4 BGB (§ 1906 Abs. 1, 3 und 4 BGB a.F) ausdrücklich umfasst, sonstige persönliche Angelegenheiten;

Vollmacht enthält Anordnungen oder Wünsche:

Für den Fall, dass das Gericht einen Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung), hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung (Patientenverfügung);

Weitere Angaben, wie z.B. Aufbewahrungsort der Vollmacht;

Daten des Vollmachtgebers:

Anrede, akademischer Grad, Familienname, Vo...

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