Rz. 90

Es ist strittig, ob eine im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft über den Tod hinaus erteilte Vollmacht des Erblassers an einen Dritten während der Vorerbschaft zur Vertretung des Vorerben alleine[141] oder aber auch des Nacherben im Außenverhältnis berechtigt.[142] Ebenso ist strittig, ob die Beschränkungen des Vorerben dabei auch für den Bevollmächtigten gelten[143] oder nicht, so dass bis zum Widerruf der Vollmacht der Nacherbenschutz alleine auf das Innenverhältnis beschränkt ist.[144] Wird die Vollmacht nicht widerrufen, berechtigt die Vollmacht mit dem Eintritt des Nacherbfalls zur Vertretung der Nacherben.[145] In der Praxis sollte, um Rechtssicherheit zu schaffen, somit genaustens geprüft bzw. in der Vollmacht niedergeschrieben werden, ob der Erblasser den Bevollmächtigten trans- oder postmortal ermächtigt, lediglich den Vorerben oder auch den Nacherben zu vertreten. Im Zweifel ist dies im Rahmen der Auslegung der Vollmacht gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.[146]

Die Bevollmächtigung des Vorerben ist zulässig. Er kann, wenn dies von der Vollmacht gedeckt ist, sich selbst als auch die Nacherben vertreten, unabhängig von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB. Der Nacherbe kann jedoch die Vollmacht mit Wirkung für seine Person widerrufen.[147]

Eine vom Vorerben erteilte Vollmacht erlischt mit Eintritt des Nacherbfalls, da der Nacherbe nicht Rechtsnachfolger des Vorerben, sondern des Erblassers ist.

[141] MüKo/Lieder, § 2112 Rn 18.
[142] Grüneberg/Weidlich, § 2112 Rn 4.
[143] MüKo/Lieder, § 2112 Rn 18.
[144] Grüneberg/Weidlich, § 2112 Rn 4.
[145] Grüneberg/Weidlich, § 2112 Rn 4.
[146] MüKo/Lieder, § 2112 Rn 19.
[147] OLG Stuttgart DNotI-Report 2019, 126 f., ZEV 2019, 530, MittBayNot 2020, 248 ff., das der Auffassung ist, dass der Nacherbe auch wirksam durch den trans- und postmortal bevollmächtigten Vorerben vertreten werden kann; Strobel, NJW 2020, 502, 504; Müller-Engels, DNotZ 2021, 84, 92 mit weiter Diskussion.

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