Rz. 197

Genehmigungspflichtig war nach § 1908 BGB a.F. auch das Versprechen oder die Gewährung einer Ausstattung (§ 1624 Abs. 1 BGB) aus dem Vermögen des Betreuten. Diese Regelung wurde mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts nicht mitübernommen.

Der Gesetzgeber führt diesbezüglich an, dass sich bereits aus § 1624 BGB ergäbe, dass eine Ausstattung, die das nach den Umständen zu bestimmende Maß überschreitet, als Schenkung zu sehen sei, die durch das Genehmigungserfordernis gem. § 1854 Nr. 8 BGB miterfasst werde. Folglich sei eine Ausstattung nicht zu genehmigen, wenn sie dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten sowie dessen Verhältnissen entspräche, und könne somit ohne Genehmigungspflicht gewährt oder versprochen werden.[264]

[264] BReg, BT-Drucks 19/24445, 289.

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