Rz. 29

Nach § 172 Abs. 1 BGB entfaltet eine dem Bevollmächtigten schriftlich erteilte Vollmacht ihre Wirkung mit Vorlage gegenüber dem Geschäftspartner. Dieser darf auf den Inhalt der Vollmacht vertrauen, unabhängig vom wahren Bestand derselben. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Rechtsscheinshaftung, die an das bewusste Inverkehrbringen der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber anknüpft.[46]

Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung,[47] dass die den Rechtsschein erzeugende Vollmachtsurkunde selbst, also in Urschrift oder – bei notariell beurkundeter Vollmacht wegen §§ 45, 47 BeurkG[48] – in Ausfertigung, dem Vertreter ausgehändigt und dem Dritten vorgelegt wird.[49] Fotokopien, einfache und selbstbeglaubigte Abschriften genügen nicht, da sie in unbeschränkter Zahl gefertigt werden können, nach h.M.[50] nicht der Rückgabepflicht nach § 175 BGB unterliegen und nichts über den Verbleib der Urschrift und den Fortbestand der Vollmacht besagen.[51]

[46] MüKo/Schubert, § 172 Rn 1.
[47] BGH NJW 2006, 2118; NJW 2005, 664; NJW 2004, 2090.
[48] Zu Problemen der Ausfertigung notarieller Vorsorgevollmachten vgl. Waldner/Mehler, MittBayNot 1999, 261 ff.
[49] Grüneberg/Ellenberger, § 172 Rn 3.
[50] BGH NJW 2002, 2325; NJW 1988, 679.
[51] Vgl. hierzu auch Waldner/Mehler, MittBayNot 1999, 261 ff.

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