Rz. 194
Nach § 1833 Abs. 3 Nr. 1 BGB (§ 1907 Abs. 1 BGB a.F.) unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat. Dies gilt auch, wenn der Betreute die Räume nicht mehr bewohnt oder lediglich in eine andere Mietwohnung umziehen möchte.
Rz. 195
§ 1833 S. 1 Nr. 1 BGB (§ 1907 Abs. 3 BGB a.F.) sieht des Weiteren einen Genehmigungsvorbehalt bei Miet- oder Pachtverträgen sowie bei Verträgen vor, durch die der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, sofern der Vertrag mit einer Dauer von mehr als vier Jahren abgeschlossen werden soll. Unabhängig von der Vertragsdauer ist die Vermietung von Wohnraum durch den Betreuer stets genehmigungspflichtig (§ 1833 Abs. 3 Nr. 3 BGB; § 1907 Abs. 3 BGB a.F.). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Betreuer den Wohnungsschutz zugunsten des Betreuten nicht durch Weitervermieten der Wohnung des Betreuten unterläuft, wie bspw. nach Rückkehr nach einem Krankenhaus- oder Heimaufenthalt.[262] Für die Vermietung von nicht durch den Betreuten selbst genutztem Wohnraum soll die Vorschrift nicht gelten.[263] Aus dem Wortlaut ist diese Einschränkung jedoch nicht zu entnehmen.
Rz. 196
Hinweis
Um eine sinnvolle Vermögensverwaltung nicht zu erschweren, sollte bei entsprechender Sachlage unbedingt neben einer Betreuungsverfügung eine Vollmacht zum Abschluss von Mietverträgen verfasst werden.
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