Rz. 27

Eine Vollmacht gilt grundsätzlich weiter, wenn der Bevollmächtigte geschäftsunfähig wird[44] oder verstirbt. Da dies gerade im Hinblick auf das Versterben des Bevollmächtigten nicht ausnahmslos gilt, muss dies im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich klargestellt werden. Die §§ 168 Abs. 1, 672 Abs. 1, 675 BGB begründen insoweit nur eine Zweifelsfallregelung. Die Vorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, die der gesetzlichen Vertretungsmacht eines gerichtlich bestellten Betreuers entspricht, kann ebenso wie dessen gesetzliche Vertretungsmacht im Bereich der Vermögensverwaltung mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen.[45]

 

Rz. 28

 

Praxistipp

Soll also eine Vermögensverwaltung auch über den Tod hinaus sichergestellt sein, empfiehlt es sich, eine solche Regelung ausdrücklich in die Vollmacht mit aufzunehmen. Auch sollte klargestellt werden, dass die Vollmacht weder bei Handlungs-, Versorgungs- oder Geschäftsunfähigkeit noch bei Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erlöschen soll.

[44] Grüneberg/Götz, Vor § 1814 Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge