Rz. 68

Für den Fall, dass der Bevollmächtigte beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, sollte der Vollmachtgeber einen Ersatzbevollmächtigten bestellen oder den Hauptbevollmächtigten ermächtigten, seinerseits einen Ersatzbevollmächtigten oder Unterbevollmächtigten zu benennen. Die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten durch den Vollmachtgeber ist sinnvoll, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht. Zumindest sollte der Hauptbevollmächtigte ermächtigt sein, im Notfall seinerseits einen Ersatzbevollmächtigten oder Unterbevollmächtigten zu benennen.

Eine Ersatz- oder Unterbevollmächtigung durch den Bevollmächtigten sollte jedoch zum einen nur zeitliche begrenzt und für bestimmte einzelne Rechtsgeschäfte erteilt werden dürfen, so dass eine vollständige und dauerhafte Übertragung auf Dritte nicht möglich ist. Zum anderen sollte auch die Übertragung der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten, wie ärztliche Maßnahmen, Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahmen nebst stationärem Krankenhausaufenthalt, Maßnahmen des Fernmeldeverkehrs und Maßnahmen der passiven Sterbehilfe im weitesten Sinne u.a. ausgeschlossen sein.

 

Rz. 69

 

Hinweis

Die Ersatzbevollmächtigung darf jedoch im Hinblick auf eine Kontinuität nicht an den Eintritt einer Bedingung geknüpft sein, deren Nachweis nur erschwert beigebracht werden kann. In der Regel sinnvoller sind daher eine Doppelbevollmächtigung zweier Bevollmächtigter nach außen hin und eine Regelung im Innenverhältnis, in welchem Rangverhältnis zueinander die Bevollmächtigten die Vertretung wahrnehmen sollen.

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