Rz. 38

Zunächst gilt auch hier, dass die Vorsorgevollmacht formlos erteilt werden kann.[68] Das Gesetz verlangt keine spezifische Form für die Vollmacht. Grundsätzlich würde danach jede Vollmacht genügen, die erkennen lässt, dass die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten besorgt werden sollen. Gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Betreuerbestellung dann subsidiär.

Formerfordernisse werden lediglich in § 1820 Abs. 2 BGB (§§ 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 und 1906a Abs. 5 BGB a.F.) normiert, wonach ein Bevollmächtigter nur dann in medizinische Untersuchungen und Behandlungen bzw. in Unterbringungs- oder freiheitsentziehende Maßnahmen sowie in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen darf, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die jeweiligen Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

[68] MüKo/Schubert, § 167 Rn 14.

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