Rz. 278

Der vertretende Ehegatte kann Behandlungsverträge (§ 630a BGB), Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen gem. § 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es wird jedoch bei den Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege die Eilbedürftigkeit gefordert, so dass hierrunter tatsächlich nur die ersten Rehabilitationsmaßnahmen fallen. Für weitere in der Zukunft umfassende Rehabilitationsmaßnahme wäre die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht erforderlich.

Zu den von dem vertretenden Ehegatten abzuschließenden Verträgen soll nicht der Abschluss einen Heimvertrages zählen.[381] Hintergrund ist, dass das Ehegattenvertretungsrecht keine Befugnis betreffend der Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten gibt.[382]

[381] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 209; Lugani, MedR 2022, 91, 96; Spickhoff, FamRZ 2022, 1897, 1902; diskutierend: Szantay, NZFam 2021, 805, 807; kritisch: Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, § 10 Rn 47.
[382] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 209.

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