Rz. 271

Die Bescheinigung des Arztes[368] soll den vertretenen Ehegatten den Nachweis und Dritten die Kontrolle des Vertretungsrechtes ermöglichen sowie eine Kettenbescheinigung verhindern.[369] Die Bescheinigung hat jedoch keine konstitutive Wirkung und keinen Gutglaubensschutz für Dritte gem. § 172 BGB analog, da es sich lediglich um eine Bescheinigung und nicht um eine Vollmacht handelt.[370] Die Prüfung, ob eine wirksame Vertretung des vertretenen Ehegatten vorliegt, muss somit durch den Dritten selbst erfolgen.

Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht durch den vertretenden Ehegatten ausgeübt wird, stellt diesem ein Dokument aus, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ehegattenvertretung bestätigt. Ein Gericht oder andere Person werden in dieses Verfahren nicht mit eingebunden, es erfolgt folglich auch keine Kontrolle durch eine unabhängige Instanz.

 

Rz. 272

Der Arzt stellt die in § 1358 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen für den vertretenen Ehegatten fest, mithin das Vorliegen einer Unfähigkeit zur Besorgung der Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit, den Zeitpunkt des Eintritts der Unfähigkeit sowie das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 1358 Abs. 3 BGB, welche er zuvor selbst festgestellt hat. Eine gesonderte Prüfungs- und Nachforschungspflicht des Arztes soll es jedoch nicht geben.[371] Auch die Einsicht in das zentrale Vorsorgeregister ist nicht verpflichtend, und soll lediglich bei Zweifeln des Arztes bestehen.[372]

Sollte der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Unfähigkeit nicht ermittelbar sein, so ist der Zeitpunkt der Einlieferung des zu vertretenden Ehegatten in das Krankenhaus bzw. der Zeitpunkt der Untersuchung, in dem die Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1 BGB erstmals festgestellt wurden, als der maßgebliche Zeitpunkt einzutragen.[373]

 

Rz. 273

Der vertretene Ehegatte versichert wiederum schriftlich, dass das Ehegattenvertretungsrecht bislang nicht ausgeübt wurde sowie dass kein Ausschlussgrund gem. § 1358 Abs. 3 BGB vorliegt. Der Ehegatte hat auch analog zu § 1358 BGB zu versichern, dass dieser mit dem zu vertretenen Ehegatten verheiratet ist.[374]

[368] Formular der Ehegattennotvertretung bspw. der Seite der Bundesärztekammer zu entnehmen.
[369] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 12.
[370] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 12; Krämer, BtPrax 2021, 208, 210.
[371] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 210; Kurze, Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 10 Rn 35.
[372] Kurze, Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 10 Rn 37 mit zu Recht kritischer Anmerkung und Forderung einer Pflicht zur Einsicht.
[373] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 12.
[374] Jurgeleit, NJW 2023, 1, 4.

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