Rz. 277

Der vertretende Ehegatte kann als Vertreter gem. § 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Gesundheitsuntersuchungen, Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligen bzw. die Maßnahmen untersagen und die ärztliche Aufklärung entgegennehmen.

Von dem Vertretungsrecht sollen nicht nur Entscheidungen betreffend die Erkrankung erfasst werden, aufgrund derer das Vertretungsrecht eingeräumt worden ist, sondern auch für solche Erkrankungen, deren Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig und unaufschiebbar sind. Der Gesetzgeber schränke dies jedoch ein, dass lediglich erstmals diagnostizierte Erkrankung hiervon erfasst worden sind. Laut Kurze ist dies jedoch kritisch zu betrachten.[379]

Eine Vertretung, welche nicht dem Willen des vertretenen Ehegatten entspricht, ist unzulässig, die Bestellung eines Betreuers unumgänglich. In eilbedürftigen Fällen sollte der Arzt nicht entgegen den von ihm vermuteten mutmaßlichen Willen des vertretenen Ehegatten handeln.[380]

[379] Kurze führt hierzu aus, dass dies aus den Gedanken folgt, dass bei früherer Diagnostizierung der vertretende Ehegatte selbst entschieden hat, eine Behandlung nicht durchzuführen. Dies sei jedoch kritisch zu betrachten, da die Situation sich verändert hat und ein Limitieren des Vertretungsrechts in der Praxis hinderlich betreffend eine umfassenden Behandlung des vertretenen Ehegatten wäre. Darüber hinaus sei der vertretende Ehegatte an den Willen des vertretenen Ehegatten gebunden. Sollten sich die diesbezüglichen Umstände, welche eine Ablehnung der Heilbehandlung durch den vertretenen Ehegatten nach sich zog, nicht geändert haben, so darf der vertretende Ehegatte in diese Heilbehandlung nicht einwilligen. Der mutmaßliche Wille des Ehegatten hat gem. § 630d Abs. 1 S. 4 BGB immer Vorrang, vgl. Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, § 10 Rn 44, 45.
[380] Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, § 10 Rn 45.

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