Rz. 277
Der vertretende Ehegatte kann als Vertreter gem. § 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Gesundheitsuntersuchungen, Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligen bzw. die Maßnahmen untersagen und die ärztliche Aufklärung entgegennehmen.
Von dem Vertretungsrecht sollen nicht nur Entscheidungen betreffend die Erkrankung erfasst werden, aufgrund derer das Vertretungsrecht eingeräumt worden ist, sondern auch für solche Erkrankungen, deren Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig und unaufschiebbar sind. Der Gesetzgeber schränke dies jedoch ein, dass lediglich erstmals diagnostizierte Erkrankung hiervon erfasst worden sind. Laut Kurze ist dies jedoch kritisch zu betrachten.[379]
Eine Vertretung, welche nicht dem Willen des vertretenen Ehegatten entspricht, ist unzulässig, die Bestellung eines Betreuers unumgänglich. In eilbedürftigen Fällen sollte der Arzt nicht entgegen den von ihm vermuteten mutmaßlichen Willen des vertretenen Ehegatten handeln.[380]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen