Rz. 22

Befinden sich im Vermögen des Erblassers ein Einzelunternehmen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder ein Anteil an einer Personengesellschaft, so gilt es, die Vererblichkeit gesondert festzustellen. Gerade im Bereich der Anteile an Personengesellschaften ist die Errichtung der Verfügung von Todes wegen mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen. Voraussetzung für die Vererblichkeit des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters ist eine Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag (Nachfolgeklausel).

Insoweit gilt der Grundsatz: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht (§ 2 EGHGB). Fehlt eine gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel, so wird bspw. eine GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB). Bei der OHG und der KG ist nach dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998[23] – in Kraft seit 1.7.1998 – bei der Vererbung von persönlich haftenden Gesellschaftsanteilen eine Änderung eingetreten. Die Neufassung des § 131 HGB bestimmt, dass der Tod eines Gesellschafters mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen zum Ausscheiden des Gesellschafters führt (§§ 131 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Gemäß § 177 HGB wird die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten mit den Erben fortgeführt (vgl. hierzu § 22 Rdn 1 ff.).

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel, so kann die Gesellschaft nur mit einem bestimmten Nachfolger oder mit mehreren fortgeführt werden (vgl. § 22 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 23

Die Anteile an Kapitalgesellschaften sind dagegen grundsätzlich frei vererblich. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Anteile an einer GmbH nach dem Tod eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss eingezogen werden können.

 

Rz. 24

Nicht vererblich ist grundsätzlich die Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 9 Abs. 4 S. 1 PartGG). Stirbt ein Partner, so scheidet er gemäß § 9 Abs. 2 PartGG aus und sein Anteil wächst entsprechend den Vorschriften der § 1 Abs. 4 PartGG, § 738 Abs. 1 BGB den übrigen Partnern an, wobei der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben in den Nachlass fällt, sofern er nicht ausgeschlossen wurde.[24] Ausnahmsweise kann der Anteil im Partnerschaftsvertrag vererblich gestellt werden, wenn die erbende Person Partner i.S.v. § 1 Abs. 1, Abs. 2 PartGG sein kann.[25]

 

Praxishinweis

Der Berater sollte sich immer die neueste Fassung des Gesellschaftsvertrages vorlegen lassen. Ebenso zwingend ist es, den aktuellen Stand des Handelsregisters festzustellen.

[23] BGBl I 1998, 1474.
[24] J. Mayer, ZEV 1996, 321.
[25] Vgl. hierzu ausführlich Heydn, ZEV 1998, 161.

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