Rz. 16

Der BGH hat nunmehr durch Entscheidung vom 12.7.2018 die erwartete Grundsatzentscheidung zum digitalen Nachlass getroffen. Der BGH bejaht den grundsätzlichen Übergang des Nutzungsvertrages, den der Erblasser mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerkes geschlossen hatte, im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB.[14] Daraus entsteht ein Anspruch der Erben auf Gewährung des Zugangs zu dem Benutzerkonto und den darin enthaltenen Inhalten. Nach Auffassung des BGH stehen dem im Einzelnen weder das Fernmeldegeheimnis noch das postmortale Persönlichkeitsrecht sowie datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner des Erblassers entgegen. Der BGH lehnt es ab, dabei eine Differenzierung nach dem Inhalt der auf dem Konto gespeicherten Daten vorzunehmen. Da in dem seitens des BGH entschiedenen Fall die Nutzungsbedingungen des Betreibers keine Regelungen zur Vererblichkeit enthielten, konnte offen gelassen werden, in wieweit die Vererbbarkeit des vertraglichen Nutzungsverhältnisses und des daraus folgenden Kontozugangsrechts des Erben in AGB geregelt werden kann. Aus den Regelungen des Betreibers über die Versetzung des Kontos eines Verstorbenen in einen "Gedenkzustand" ergibt sich jedenfalls keine Unvererbbarkeit. Diese Regeln sind jedoch, wie der BGH feststellt, schon nicht Inhalt des Vertrags geworden. Sie wären aber, sofern sie in wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wären, sowohl nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 als auch nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

 

Rz. 17

Ausführlich setzt sich die Entscheidung damit auseinander, ob die Zugangsgewährung an den Erben des Kontoinhabers mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne der DSGVO in Einklang steht. Dabei lässt der BGH offen, ob der Anwendungsbereich der DS-GVO überhaupt eröffnet ist. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Verarbeitung von Daten der Kommunikationspartner durch Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der jeweiligen Inhalte an die Erben des verstorbenen Konto-Inhabers jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DSGVO und nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zulässig sei.

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