Rz. 252

Ebenso wie zum Anfangsvermögen können Eheleute bereits zu Beginn ihrer Ehe durch vertragliche Vereinbarung eine Bewertung des Endvermögens oder Teile desselben vornehmen.

 

Rz. 253

Da man noch nicht weiß, wann ggf. eine solche Vereinbarung zur Anwendung kommt, in wie viel Jahren man also eine Bewertung des Endvermögens vornehmen muss, wird man sich schlecht auf einen bestimmten Betrag festlegen können. Theoretisch denkbar ist dies, verbunden mit einer Wertsicherungsklausel. Es liegt jedoch näher, sich zu Beginn einer Ehe über die Bewertungsmethode zu einigen.

Gerade wenn es um Immobilien geht, ist folgende Formulierung möglich:

 

Formulierungsbeispiel

Für den Fall einer Trennung und Scheidung vereinbaren wir, dass unser jeweils vorhandenes Immobilienvermögen der Höhe nach von einem gerichtlich vereidigten Sachverständigen festgestellt wird, der seinerseits vom Gutachterausschuss desjenigen Katasteramtes bei dem Amtsgericht zu bestimmen ist, in dessen Bezirk die jeweilige Immobilie belegen ist. Wir verpflichten uns, den auf diese Weise festgestellten Wert der Immobilie zum Zwecke des Zugewinnausgleichs als für uns verbindlich anzuerkennen. Für die Wertfestsetzung gilt der Stichtag des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags bei dem Antragsgegner) oder ein abweichend von uns gemeinsam bestimmter Termin. Die vorstehende ehevertragliche Vereinbarung nehmen wir hiermit ausdrücklich an.

 

Rz. 254

Zur Bewertung von Betriebsvermögen kommt in Betracht, sich auf ein Bewertungsverfahren zu einigen, wie z.B. auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 200 BewG. Der Verweis auf Bewertungsmethoden des Steuerrechts ist allerdings nicht unproblematisch, weil sich steuerrechtliche Regelungen ändern und damit stark veränderte Ergebnisse zur Folge haben kann.[167]

 

Rz. 255

Grundsätzlich stellen sich aber, vereinbart man eine bestimmte Bewertung nicht, bei einzelkaufmännischen Unternehmen, bei freiberuflichen Praxen und einer Gesellschaftsbeteiligung durchaus komplizierte Bewertungsfragen. Für eine freiberufliche Praxis wird üblicherweise allerdings die modifizierte Ertragswertmethode[168] verwendet.[169]

[167] Alternativen zur Bewertung vgl. Bergschneider/Münch, Form. G. V. 1., Anm. 1 ff.
[168] Ertragswert = Barwert der zukünftigen Überschüsse aus Ertrag und Aufwand bzw. Einzahlungen und Auszahlungen, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ertragswertverfahren.
[169] Zur Bewertung einer freiberuflichen Praxis vgl. BGH FamRB 2008, 134 (Tierarztpraxis); BGH NJW 2011, 999 (Zahnarzt); BGH NJW 2011, 999 (Steuerberater); Palandt/Brudermüller, § 1376 Rn 5 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge