Rz. 357

Versöhnen sich die Beteiligten, statt das Scheidungsverfahren durchzuführen, sind Scheidungsfolgenvereinbarungen ersichtlich gegenstandslos.

 

Rz. 358

Widerruflich sind in diesem Fall Scheidungsfolgenvereinbarungen jedoch nicht. Die Auffassung, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung kraft Gesetzes unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass die Ehe geschieden wird und deshalb ebenso wie die Zustimmung zur Scheidung widerruflich sei[219] verkennt, dass es sich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung um eine vertragliche Vereinbarung handelt.

Der vertragliche Charakter unterscheidet die Vereinbarung von einem Scheidungsantrag, dessen Zustimmung und der Widerruflichkeit der Zustimmung. Scheidungsfolgenvereinbarungen können allerdings Regeln enthalten, die von erheblicher Bedeutung sind auch für den Fall, dass die Ehe nicht geschieden wird und die Vereinbarung als wirksam anzusehen ist.

 

Rz. 359

Namentlich hinsichtlich des Güterrechts werden häufig Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgengetroffen, die den Zugewinnausgleich regeln und damit gleichzeitig eine rechtliche Veränderung herbeiführen, wie etwa die gleichzeitige Vereinbarung der Gütertrennung.

 

Hinweis

In jeder Scheidungsfolgenvereinbarung sollte ausdrücklich klargestellt werden, ob die Vereinbarung nur für den Fall der Ehescheidung gilt oder auch dann, wenn es nicht zur Scheidung kommt.[220]

Eine Vereinbarung kann wie folgt formuliert werden:

 

Formulierungsbeispiel

Sämtliche in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen sollen auch dann bestehen bleiben, wenn das Ehescheidungsverfahren nicht durchgeführt wird.

 

Rz. 360

Auch eine Anknüpfung an die Fortsetzung der Ehe kann vereinbart werden:

 

Formulierungsbeispiel

Sämtliche in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen sollen auch dann bestehen bleiben, wenn eine Scheidung nicht stattfindet und die Ehe fortgesetzt wird.

[219] Musielak/Borth, § 630 Rn 8 m.w.N.
[220] So auch Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 172.

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