1. Wechselseitige Alleinerbeneinsetzung mit Schlusserbenbestimmung

 

Rz. 6

Beim sog. Berliner Testament[1] setzen die Ehegatten sich wechselseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein. Man spricht hier von der Einheitslösung, da sich der Nachlass des Erstversterbenden mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zu einem einheitlichen Vermögen vermischt.

 

Rz. 7

Muster 2.1: Erbeinsetzung bei Berliner Testament

 

Muster 2.1: Erbeinsetzung bei "Berliner Testament"

§ _________________________

Erbeinsetzung

(1) Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

(2) Der länger lebende von beiden Ehegatten und ein jeder für den Fall, dass sie gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, setzt zu seinen alleinigen und unbeschränkten Erben und Ersatzerben die gemeinsamen Kinder _________________________ und _________________________ sowie evtl. weitere zukünftige gemeinsame Abkömmlinge zu gleichen Teilen ein. Sollte eines der gemeinsamen Kinder vor dem Erbfall versterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht Erbe werden, treten dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen den anderen Abkömmlingen im Verhältnis ihrer Erbteile nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge anwachsen.

(3) Sollten im Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten keine Abkömmlinge vorhanden sein, so sollen _________________________, geb. am _________________________, _________________________, geb. am _________________________ und _________________________, geb. am _________________________ zu gleichen Teilen Schlusserben werden.[2] Weiter ersatzweise sollen jeweils die Abkömmlinge der vorgenannten Schlusserben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Schlusserben werden. Weiter ersatzweise tritt Anwachsung bei allen vorgenannten Schlusserben ein.

(4) Sollten die Ehegatten ohne eigene Abkömmlinge gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, so ist _________________________, geb. am _________________________, Ersatzerbe der Ehefrau. Ersatzerbe des Ehemannes, ist dann _________________________ geb. am _________________________ und _________________________ geb. am _________________________.[3] Weiter ersatzweise sind jeweils deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Ersatzerben.

[1] Heute wird der Begriff überwiegend für ein Ehegattentestament verwendet, das die Einheitslösung beinhaltet. Früher wurde der Begriff jedoch für ein Testament mit Vor- und Nacherbschaft (sog. Trennungslösung) verwendet. Der Begriff hat nämlich seinen Ursprung im allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, welches vor Inkrafttreten des BGB auch für Berlin Gültigkeit hatte. Danach war es üblich, Testamente mit Vor- u. Nacherbschaft (sog. Trennungsprinzip) zu gestalten. Beim Gesetzgebungsverfahren zum BGB wurde schließlich unter Hinweis auf das bayerische Landrecht § 2269 normiert und die (preußische) Trennungslösung als Grundform des Ehegattentestamentes nicht berücksichtigt. Vgl. Sticherling, JuS 2002, 1248 m.w.N.
[2] Hier könnten konkrete Personen oder auch eine gemeinnützige Organisation benannt werden. Andernfalls würden die gesetzlichen Erben des längstlebenden Ehegatten Erbe werden; natürlich nur dann, wenn keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden sind.
[3] Auch hier könnten konkrete Personen oder auch eine gemeinnützige Organisation benannt werden.

2. Vermächtnisse beim "Berliner Testament"

 

Rz. 8

Gerade bei vermögenden Familien ist die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten steuerlicher ungünstig, da die Erbschaftsteuerfreibeträge so nicht optimal genutzt werden. Zudem entspricht die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten meist nicht den "Vorgaben" aus den Familien, da die Unternehmensbeteiligungen und Immobilien, die aus den Familien stammen, regelmäßig nur an Abkömmlinge übertragen oder vererbt werden dürfen.

 

Rz. 9

Durch den Einsatz von Vermächtnissen können die steuerlichen Nachteile des Berliner Testamentes vermieden werden. Auch kann durch den Einsatz von Vermächtnissen zugunsten der Abkömmlinge oder ersatzweise zugunsten der Geschwister der Testierenden erreicht werden, dass die Vermögenswerte in den jeweiligen Familien bleiben.

a) Vermächtnisregelung in Berliner Testament bei vermögenden Ehegatten

 

Rz. 10

Muster 2.2: Vermächtnisanordnung bei Berliner Testament

 

Muster 2.2: Vermächtnisanordnung bei "Berliner Testament"

§ _________________________

Vermächtnis über Vermögenswerte aus den jeweiligen Familien

(1) Der Erstversterbende der Ehegatten wendet jeweils die Vermögenswerte, die er aus seiner Familie zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen erhalten hat bzw. noch erhalten wird, den gemeinsamen Kindern zu gleichen Teilen per Vermächtnis zu. Sollte einer der Vermächtnisnehmer vorversterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht Vermächtnisnehmer werden, treten dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle. Weiter ersatzweise tritt Anwachsung ein. Sollten im Zeitpunkt des Todes keine gemeinsamen Abkömmlinge vorhanden sein, so sind jeweils die Geschwist...

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