Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 2.1: Erbeinsetzung bei "Berliner Testament"

§ _________________________

Erbeinsetzung

(1) Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

(2) Der länger lebende von beiden Ehegatten und ein jeder für den Fall, dass sie gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, setzt zu seinen alleinigen und unbeschränkten Erben und Ersatzerben die gemeinsamen Kinder _________________________ und _________________________ sowie evtl. weitere zukünftige gemeinsame Abkömmlinge zu gleichen Teilen ein. Sollte eines der gemeinsamen Kinder vor dem Erbfall versterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht Erbe werden, treten dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen den anderen Abkömmlingen im Verhältnis ihrer Erbteile nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge anwachsen.

(3) Sollten im Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten keine Abkömmlinge vorhanden sein, so sollen _________________________, geb. am _________________________, _________________________, geb. am _________________________ und _________________________, geb. am _________________________ zu gleichen Teilen Schlusserben werden.[2] Weiter ersatzweise sollen jeweils die Abkömmlinge der vorgenannten Schlusserben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Schlusserben werden. Weiter ersatzweise tritt Anwachsung bei allen vorgenannten Schlusserben ein.

(4) Sollten die Ehegatten ohne eigene Abkömmlinge gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, so ist _________________________, geb. am _________________________, Ersatzerbe der Ehefrau. Ersatzerbe des Ehemannes, ist dann _________________________ geb. am _________________________ und _________________________ geb. am _________________________.[3] Weiter ersatzweise sind jeweils deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Ersatzerben.

[2] Hier könnten konkrete Personen oder auch eine gemeinnützige Organisation benannt werden. Andernfalls würden die gesetzlichen Erben des längstlebenden Ehegatten Erbe werden; natürlich nur dann, wenn keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden sind.
[3] Auch hier könnten konkrete Personen oder auch eine gemeinnützige Organisation benannt werden.

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