Rz. 138

Ein Erlassvertrag, den ein Pflichtteilsberechtigter vereinbart, der bereits beim Erbfall ALG II bezog, ist mangels Forderungsinhaberschaft und unabhängig von § 138 BGB unwirksam, denn in diesem Fall geht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über, ohne dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II). Bezog der Pflichtteilsberechtigte beim Erbfall Sozialhilfe, bewirkt erst die schriftliche Überleitungsanzeige, dass der Pflichtteilsanspruch auf den Sozialhilfeträger in Höhe der von ihm seit dem Erbfall erbrachten Sozialleistungen übergeht (§ 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII), vorher wäre ein Erlassvertrag also noch möglich.

 

Rz. 139

Bis zum BGH-Urteil v. 19.1.2011 sprach viel dafür, dass der Erlassvertrag über die mit dem Erbfall bereits entstandene Pflichtteilsschuld regelmäßig sittenwidrig und nichtig ist, da es sich um ein Handeln zu Lasten der Sozialhilfeträger handelt.[181] Man ging davon aus, dass die BGH-Rechtsprechung zum Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zu Lasten des Sozialhilfeträgers auch für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteil übertragbar sei.

 

Rz. 140

Nach dem BGH-Urteil v. 19.1.2011 dürfte entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte aber auch ein Erlassvertrag nicht sittenwidrig sein, denn auch der Abschluss des Erlassvertrages dürfte von der "negativen Erbfreiheit" des Pflichtteilsberechtigten erfasst sein. Dem Erlassvertrag dürfte aber wohl eine Schenkung zugrunde liegen, da § 517 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar ist. Daher würde der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers gem. § 528 BGB auf den Leistungsträger übergehen.

[181] So VGH Mannheim, Urt. v. 8.6.1993 – 6 S 1068/92, NJW 1993, 2953, 2955; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.6.2001 – 8 W 494/99, ZEV 2002, 367, 369 m. Anm. J. Mayer; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 22.6.2004 – 20 W 332/03, FamRZ 2005, 60; Muscheler, ZEV 2005, 119, 120.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge