Rz. 52

Entscheidet man sich für eine solche Kombination aus verbindlicher Sockelvermächtnisanordnung mit einem zusätzlichen Supervermächtnis, ließe sich dieses wie folgt formulieren.[94]

 

Rz. 53

Muster 2.3: Gestaltung eines Sockelvermächtnisses mit aufgesetztem Supervermächtnis

 

Muster 2.3: Gestaltung eines Sockelvermächtnisses mit aufgesetztem Supervermächtnis

§ _________________________

Vermächtnisse zur Beteiligung der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden

(1) Die folgenden Vermächtnisse bezwecken, allen oder einzelnen Vermächtnisnehmern eine Abfindung dafür zu gewähren, dass sie beim Tod des Erstversterbenden lediglich Ersatzerben bzw. Schlusserben sind. Sie dienen zudem dem Ausschöpfen der erbschaftsteuerlichen Freibeträge nach dem Erstversterbenden Ehegatten und der Abmilderung der Steuerprogression nach dem Längstlebenden Ehegatten.

(2) Jeder Ehegatte wendet daher für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, den gemeinsamen Kindern _________________________ und _________________________ jeweils per Vermächtnis Guthaben auf Giro-, Fest- und Tagesgeldkonten, Depots, Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen in Höhe des in dem Todeszeitpunkt des Erstversterbenden noch nicht durch lebzeitige Verfügungen ausgenutzten Erbschaftsteuerfreibetrages zu. Es wird klargestellt, dass sich diese Vermächtnisse gegenständlich auf die Wertpapiere in den Depots, die Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen beziehen. Der Erbe kann nach billigem Ermessen wählen, welche Vermögenswerte als Vermächtnis übertragen werden. Sollte der Erbe sich dafür entscheiden Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen als Vermächtnis zuzuwenden, so kann er sich ein Nießbrauch- oder Wohnungsrecht vorbehalten; das vorbehaltene Recht wird dann mit dem kapitalisierten Wert bei der Ermittlung der Höhe des Vermächtnisbetrages abgezogen. Maximal beträgt der Wert der Vermächtnisse zugunsten der Kinder insgesamt _________________________ % des Reinnachlasses. Die Festlegung der Höhe dieser Vermächtnisse liegt ausdrücklich nicht im Ermessen des Erben.

(3) Zusätzlich beschwert jeder Ehegatte für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, seinen Erben, also den jeweils anderen Ehegatten, mit einem Bestimmungs-, Anteils- und Zweckvermächtnis zugunsten der gemeinsamen Kinder _________________________ und _________________________ sowie deren Abkömmlinge. Dem Beschwerten steht für diese weiteren Vermächtnisse das Bestimmungsrecht zu. Er ist berechtigt festzulegen, wer aus dem Kreis der Vermächtnisnehmer etwas erhält. Weiterhin ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei er festlegen darf, ob, was und wann der aus dem Kreis der Vermächtnisnehmer Ausgewählte etwas erhält. Zudem ist er befugt, sich einen Nießbrauch an den Vermächtnisgegenständen vorzubehalten. Bei der Ausübung des Bestimmungsrechts gilt als Leitlinie für das billige Ermessen, dass dem Grundsatz nach jeder zum Kreis der Vermächtnisnehmer Gehörende eine Zuwendung zur Ausnutzung seines nach Abs. 2 unausgeschöpften Erbschaftsteuerfreibetrages sowie zusätzlich zur Abmilderung der Erbschaftsteuerprogression erhält, wobei der Wert der Zuwendungen an alle Vermächtnisnehmer inklusive der Vermächtnisse nach Absatz 2 insgesamt _________________________ % des Wertes des Reinnachlasses nicht überschreiten soll. Eine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung ist zu begründen. Ein Grund für die Abweichung ist z.B., dass ansonsten der länger lebende Ehegatte seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt sonst nicht mehr dauerhaft gewährleisten kann. Es wird klargestellt, dass die Regelung dieses Bestimmungs-, Anteils- und Zweckvermächtnisses auch dazu führen kann, dass die Vermächtnisnehmer keine oder nur sehr geringe weitere Vermächtnisse erhalten.

(4) Die Vermächtnisse fallen mit dem Tod des Erstversterbenden an. Der Beschwerte hat die Bestimmung innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erstversterbenden zu treffen und die Vermächtnisse spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Erbfall zu erfüllen, wobei er innerhalb dieses Zeitraumes das Vermächtnis durch mehrere, zeitlich auseinanderfallende Einzelleistungen erfüllen kann. Der Erbe kann einen Vermächtnisgegenstand auch mehreren Vermächtnisnehmern zu gemeinschaftlichem Eigentum übertragen, wenn der Vermächtnisgegenstand nicht teilbar ist. Auch kann der Erbe einem Vermächtnisnehmer verschiedene Vermächtnisgegenstände übertragen. Sämtliche mit der Erfüllung des Vermächtnisses anfallenden Kosten und Steuern trägt der Vermächtnisnehmer.

(5) Sollte ein Vermächtnisnehmer vorversterben oder aus einem anderen Grunde als Vermächtnisnehmer ausscheiden, sind dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge Ersatzvermächtnisnehmer, wobei sich der Vermächtnisbetrag nicht erhöht sondern die Erbschaftsteuerfreibeträge, die im Verhältnis des ausscheidenden Vermächtnisnehmers zum Erstversterbenden gelten, maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Vermächtnisse sind. Sind keine Abkömmlinge vorhanden...

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