Rz. 1

Eine schlechte testamentarische Regelung birgt eine große Gefahr für das Familienvermögen, da sich z.B. bei widersprüchlichen oder nicht eindeutigen Formulierungen ein wertvernichtender Streit unter den Familienmitgliedern über die Auslegung des Testamentes entzünden kann. Gute testamentarische Regelungen hingegen sind das Herzstück jeder nachhaltigen Vermögensnachfolgegestaltung. Nachfolgend werden einige relevante Problembereiche bei testamentarischen Regelungen aufgezeigt und geeignete Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt.

 

Rz. 2

Wenn ein langfristiger Erhalt des Vermögens in der Familie gesichert werden soll, sollte sich der Erblasser nicht einfach "blind" auf die Bindungswirkung eines Testamentes oder Erbvertrages verlassen. Bei dem sog. Berliner Testament steht nämlich lediglich der Schutz durch die §§ 2287, 2288 BGB zur Verfügung. Dieser ist in der Praxis jedoch sehr gering. Eine Umgehung der Bindungswirkung durch lebzeitige Verfügungen ist hier meist ohne große Anstrengungen möglich, denn es genügt nach der aktuellen Rechtsprechung, wenn sich der Beschenkte gegen eine auf § 2287 BGB gestützte Klage mehr oder weniger unsubstantiiert auf eine Pflegeerwartung des Erblassers beruft, da dies dann vom Kläger (Erben) widerlegt werden muss. Das ist in den meisten Fällen nicht möglich. Wenn der Erblasser zwingend sicherstellen möchte, dass sein Vermögen in der Familie erhalten bleibt, muss er daher andere Gestaltungen wählen.

 

Rz. 3

Eine solche sichere Alternative ist z.B. die sog. Trennungslösung durch Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Nachteil der Vor- und Nacherbschaft ist jedoch die starke Einschränkung des Vorerben und die teilweise sehr konfliktanfällige Umsetzung in der Praxis. Der Laie versteht oft die Trennung der Vermögensmassen der Vorerbschaft und des Eigenvermögens nicht und ist auch nicht in der Lage, diese vom Gesetz vorgesehene Trennung der Vermögensmassen in der Praxis durchzuhalten.

 

Rz. 4

Ein guter Kompromiss ist oft die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten, verbunden mit einer Vermächtniseinsetzung der Kinder beim Tod es Erstversterbenden. So werden die Kinder bereits beim Tod des Erstversterbenden im gewünschten Umfang am Familienvermögen beteiligt. Teilweise bietet es sich auch an, dass direkt die Kinder als Erben eingesetzt werden und der Ehegatte über auf die jeweilige Situation abgestimmte Vermächtnisse begünstigt wird. Durch Anordnung von Testamentsvollstreckung kann diese Gestaltung abgesichert werden. Oft wird die testamentarische Gestaltung auch von der Gründung eines Familienpools (siehe hierzu § 8) flankiert.

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