Rz. 51

Nach seinen Grundsatzurteilen vom 9.7.2008 zum Vermögensausgleich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Trennungsfall[187] hat sich der BGH in einem Grundsatzurteil vom 25.11.2009[188] mit den Folgen ihrer Auflösung durch den Tod eines Partners beschäftigt. Gestorben war der spendable Partner, welcher seiner Partnerin Zuwendungen gemacht hatte. Nach dem Urteil steht den Erben des Zuwendenden regelmäßig kein Anspruch nach § 313 i.V.m. § 346 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) oder nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) zu.

[187] BGH v. 9.7.2008, XII ZR, 179/05, DNotZ 2009, 52 m. Anm. Löhnig = NJW 2008, 3277 = RNotZ 2008, 611 m. Anm. v. Proff, Tz. 33; BGH v. 9.7.2008, XII ZR 39/06, NJW 2008, 3282, Tz. 26.
[188] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.

I. Tod des spendablen Partners

1. Entwicklung der Rechtsprechung

 

Rz. 52

Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Rdn 29 ff.) hat der BGH das Ausgleichsverbot im Bereich wesentlicher Beiträge eines Partners zur gemeinsamen Lebensgemeinschaft mit seinen Urteilen vom 9.7.2008[189] aufgegeben für die Fälle, in denen die Lebensgemeinschaft durch Trennung endet. Zu der Konstellation, dass sie durch den Tod des zuwendenden Partners endet, hatte der BGH in den vorgenannten Grundsatzurteilen dagegen nicht Stellung nehmen müssen. Der Tod des Zuwendenden hat den BGH im Urt. v. 31.10.2007 im so genannten Umbuchungsfall[190] beschäftigt. Ob in derartigen Fällen Ausgleichsansprüche nach § 313 BGB (gemeinschaftsbezogene Zuwendung, deren Wegfall mit Auflösung der Lebensgemeinschaft eintritt) oder nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zur Anwendung kommen können, konnte der BGH dabei offenlassen. Der geldgebende Erblasser hatte im Urt. v. 31.10.2007 bei der mit "Umbuchung" betitelten Überweisung von fast 40.000 EUR an die Lebensgefährtin seinen nahen Tod vor Augen, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Fortbestand der Lebensgemeinschaft Geschäftsgrundlage der "Umbuchung" war. Der BGH stufte die Zahlung zu deren offensichtlich freier Verfügung noch als Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung ein, für die das Ausgleichsverbot gilt. Im Urt. v. 25.11.2009[191] musste der BGH jedoch "Farbe bekennen", weil keine Beiträge zum täglichen Zusammenleben, sondern solche der Vermögensbildung im Raum standen.

[189] BGHZ 177, 193 = NJW 2008, 3277 = FamRZ 2008, 1822 m. Anm. Grziwotz; NJW 2008, 3282.
[190] BGH NJW 2008, 443, Rn 17 m. Anm. v. Proff = FamRZ 2008, 247 m. Anm. Grziwotz.
[191] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.

2. Ausscheiden von Beiträgen des täglichen Zusammenlebens

 

Rz. 53

Ein Ausgleich von Beiträgen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens scheidet aus. Für diese gilt das in jahrzehntelanger Rechtsprechung[192] entfaltete so genannte Ausgleichsverbot unverändert fort.[193] Danach sehen die Lebensgefährten die beiderseitigen finanziellen oder persönlichen Leistungen im Rahmen der Lebens- und Haushaltsführung als gleichwertig an. Die Erben des spendablen Partners können daher z.B. Zahlungen des Erblassers auf gemeinsame Darlehen wegen der Anschaffung eines Pkw, des Dachgeschossausbaus sowie von Versicherungs- und Gewinnsparbeiträgen nicht zurückverlangen.[194]

[192] BGH WM 1965, 793; vgl. bereits BAG NJW 1959, 1511.
[193] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.
[194] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.

3. Vorrang vertraglicher Regelungen

 

Rz. 54

Stets sind vertragliche Vereinbarungen vorrangig. Hat z.B. der Erblasser seiner Partnerin ein Hausgrundstück übertragen und sich dabei höchstpersönliche Rechte vorbehaltenen – Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sowie Rückübereignungsansprüche –, die ihm nur zu seinen Lebzeiten zustehen sollten, sind diesbezügliche Ausgleichsansprüche seiner Erben im Ergebnis regelmäßig nicht angezeigt.[195] Aus derartigen ausdrücklichen Regelungen wird deutlich, dass die Beteiligten die Partnerin nach dem Tod ihres Partners keinen Ausgleichsansprüchen von Seiten der Erben aussetzen wollten.

 

Rz. 55

An dieser Stelle zeigt sich einmal mehr die hohe Bedeutung, die eine konkrete vertragliche Regelung zwischen den Partnern über die Folgen der Auflösung der Partnerschaft hat. Dass der Erblasser in dem vorgenannten Beispielsfall seine Partnerin nicht testamentarisch bedacht hat, steht dem vom BGH[196] gefundenen Ergebnis insbesondere dann nicht entgegen, wenn das Hausgrundstück wesentlicher Vermögensgegenstand des Erblassers ist, weil für ihn mangels nennenswerter Erbmasse kein Bedarf für eine letztwillige Regelung besteht.

[195] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.
[196] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.

4. Ausgleich auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage

 

Rz. 56

Sofern keine vertraglichen Regelungen getroffen sind, können sich Ausgleichsansprüche nach beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach der neueren BGH-Rechtsprechung aus BGB-Innengesellschaft (ab 1.1.2024: "nicht rechtsfähige Gesellschaft", § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB idF durch das MoPeG;[197] § 740b Abs. 1 BGB id...

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