Rz. 137

Muster 2.17: Ermessensausausübung nach Abschluss des Bußgeldverfahrens

 

Muster 2.17: Ermessensausausübung nach Abschluss des Bußgeldverfahrens

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

Name des Mandanten, Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit danke ich Ihnen auch im Namen der Mandantschaft für Ihre Deckungszusage vom _________________________ und den angewiesenen Vergütungsvorschuss.

Zwischenzeitlich ist das gegen die Mandantschaft eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren (auf meinen Schriftsatz v. _________________________) eingestellt worden. Mithin habe ich an der Einstellung mitgewirkt.1 Auf den anliegenden Einstellungsbescheid vom _________________________ darf höflich verwiesen werden.
Zwischenzeitlich habe ich nach Rücksprache mit dem Mandanten den Einspruch gegen den am _________________________ zugestellten Bußgeldbescheid auftragsgemäß am _________________________ zurückgenommen.2
Die Mandantschaft wurde von mir vor dem Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom _________________________ vertreten. Nach Eintritt in die Beweisaufnahme und Vernehmung der _________________________ 3 geladenen Zeugen habe ich den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auftragsgemäß zurückgenommen.4
Die Mandantschaft wurde von mir vor dem _________________________ in der Sitzung vom _________________________ vertreten. Nach Eintritt in die Beweisaufnahme und Vernehmung der _________________________ geladenen Zeugen wurde die Mandantschaft zu einer Geldbuße _________________________ sowie einem Fahrverbot verurteilt.
Das Gericht hat nach § 72 Abs. 1. S. 1 OWiG durch Beschluss entschieden.5

Mein Mandat ist damit abgeschlossen. Die Kosten meiner Inanspruchnahme entnehmen Sie bitte der anliegenden Vergütungsrechnung.

Im vorliegenden Fall habe ich mir erlaubt, die Mittelgebühren um 20 Prozent nach billigem Ermessen zu erhöhen, wobei die in Ansatz gebrachten Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt wurden (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG):

Hierbei kann wie folgt vorgetragen werden:6

1. Der Vorgang wurde im Rahmen des Eingangsgespräches mit dem Mandanten eingehend erörtert. Diverse auch telefonische Besprechungen dauerten rund _________________________ Minuten.
2. Es wurde Akteneinsicht beantragt und genommen. Die Vorgangsakte wurde gesichtet und ausgewertet. Sie besteht aus _________________________ Blatt. Sodann wurde mit dem Mandanten der Akteninhalt eingehend erörtert und das weitere Vorgehen telefonisch besprochen.
3. Der Mandantschaft drohte vorliegend eine Geldbuße in Höhe von _________________________ EUR sowie die Eintragung von _________________________ Punkten7 in das Fahreignungsregister.
4. Des Weiteren wurde gegen die Mandantschaft ein Fahrverbot von _________________________ Monaten verhängt.8
5. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über den Zeitraum von _________________________ bis _________________________ Uhr. Es wurden _________________________ Zeugen vernommen.9
6. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergab sich insbesondere auch aus der Kommunikation mit dem Mandanten wegen sprachlicher Barrieren.10
7. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten sind als geregelt zu bezeichnen, wobei anzumerken ist, dass der Mandant als _________________________ dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.
8. Aufgrund der bestehenden Voreintragungen und der besonderen Bedeutung der uneingeschränkten Fahrberechtigung sowie der drohenden Punkteeintragung und des drohenden Fahrverbots maß die Mandantschaft dem gegenständlichen Verfahren erhebliche Bedeutung bei, was gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ebenfalls Berücksichtigung finden musste.
9. Zudem wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Verteidiger Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268; s.a. AG Tempelhof-Kreuzberg AGS 2008, 325).
10. Schließlich musste vorliegend der durch die Verteidigung erzielte Erfolg der Verfahrenseinstellung bei der Bestimmung des Gebührenansatzes Berücksichtigung finden (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 4.12.2008 – 4 II 50/06 I, StraFo 2009, 174–175).

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die billige Gebühr um mehr als 20 Prozent überschritten wird (vgl. u.a. KG Beschl. v. 9.8.2005, 3 Ws 59/05, bei www.burhoff.de zu § 14 RVG; BVerwG 62, 196; OLG München JurBüro 1991, 1485; OLG Köln JurBüro 1994, 31; BSG Rbeistand 94, 31). Kleinliche Abstriche von der in Ansatz gebrachten Gebühr sind in jedem Fall unangebracht (OLG München AnwBl. 1980, 469).

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass sich die gegenständ...

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