Rz. 117

Muster 2.14: Antrag auf Entbindung von der persönlichen Erscheinungspflicht

 

Muster 2.14: Antrag auf Entbindung von der persönlichen Erscheinungspflicht

_________________________ (Amtsgericht)

_________________________ (Anschrift)

Per Telefax: _________________________

In der Bußgeldsache gegen

_________________________ (Mandant)

Aktenzeichen: _________________________

wird namens und in Vollmacht1 des Betroffenen höflich beantragt,2

den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am _________________________ zu entbinden. 3

Der Betroffene erklärt hiermit ausdrücklich, sich in der terminierten Hauptverhandlung nicht zur Sache und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einlassen zu wollen. Des Weiteren räumt der Betroffene die Fahrereigenschaft am Vorfallstag ausdrücklich ein.4 Eine bloße Anwesenheit der Mandantschaft kann deshalb nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen (vgl. KG Beschl. v. 11.6.2009 – 2 Ss 128/09 – 3 Ws (B) 322/09, n.v.).

Für den Fall, dass dem Antrag nicht entsprochen werden sollte, würde bereits jetzt die Herbeiführung eines

förmlichen Gerichtsbeschlusses

beantragt.5

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 118

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.14

Fußnote 1

Zur Antragsstellung bedarf der Verteidiger eine, über die Vertretungsvollmacht hinausgehende, besonderen Vertretungsvollmacht, weil der Entpflichtungsantrag aufgrund der Möglichkeit, ohne Anwesenheit des Betroffenen zur Sache zu verhandeln, rechtstechnisch auf eine Minderung seiner Rechtsstellung hinausläuft (Brandenburgisches OLG Beschl. v. 13.5.2009 – 1 Ss 68 Z/09, VRS 116, 276). Nicht selten fordern die Gerichte den Nachweis der besonderen Vertretungsmacht durch Übersendung einer entsprechenden Vollmachtsurkunde (vgl. OLG Köln Beschl. v. 11.1.2002 - Ss 533/01 B, zfs 2002, 154).

 

Rz. 119

 

Praxistipp

Die schriftliche Vollmacht, den Betroffenen, in dessen Abwesenheit vertreten zu dürfen (s. § 73 Abs. 3 OWiG a.F.), soll diesem Erfordernis genügen (Brandenburgisches OLG Beschl. v. 13.5.2009 – 1 Ss 68 Z/09, VRS 116, 276; OLG Köln Beschl. v. 11.1.2002 - Ss 533/01 B, zfs 2002, 154). Ist die Vertretungsvollmacht des Verteidigers gegenüber dem Gericht (mit der Befugnis zur Unterbevollmächtigung) nachgewiesen, braucht der tatsächlich im Termin auftretenden Unterbevollmächtigte regelmäßig keine eigene (schriftliche) Vertretungsvollmacht zur Stellung des Antrags auf Entbindung von der persönlichen Anwesenheitspflicht des Betroffenen nachzuweisen (OLG Celle Beschl. v. 06.10.2010 – 311 SsRs 113/10, DAR 2010, 708).

 

Rz. 120

 

Exkurs

Während im Bußgeldverfahren der Wirksamkeit der Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG nicht entgegenstehen soll, dass sich diese nicht ausdrücklich auf diese Norm bezieht und in der Vollmachtsurkunde nur allgemein auf die Vorschriften der StPO hingewiesen wird, wird im Strafverfahren für die Vertretungsvollmacht nach § 329 Abs. 1 StPO gefordert, dass sich diese ausdrücklich auf die Ermächtigung zur Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung zu beziehen hat (KG Beschl. v. 22.7.2019 – 3 Ws [B] 178/19 – 162 Ss 71/19. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Beschl. v. 24.11.2016 – III-5 RVs 82/16, 5 Ws 360/16, juris) führt hierzu aus: ""Notwendig für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist nämlich auch der Vortrag, dass sich der verteidigungs- und vertretungsbereite Verteidiger auf eine ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat. Angesichts der weitreichenden Folgen, die die Vertretung des abwesenden Angeklagten durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung für ersteren haben kann, muss die schriftlich vom Angeklagten erteilte Vertretungsvollmacht ausdrücklich auch die (Abwesenheits-)Vertretung in der Berufungshauptverhandlung erfassen. Nur dann kann von einer zulässigen Vertretung i.S.d. § 329 Abs. 1 StPO überhaupt ausgegangen werden. Der Angeklagte muss sich schließlich an den inhaltlichen Erklärungen seines Verteidigers in der Hauptverhandlung festhalten lassen, als wären sie seine eigenen […]""

 

Rz. 121

Fußnote 2

Der Entbindungsantrag ist nicht formbedürftig und kann folglich auch mündlich gestellt werden. Noch zu Beginn der Hauptverhandlung ist die Antragstellung zulässig, sofern nicht bereits zur Sache verhandelt worden ist (KG Beschl. v. 29.7.2014 – 3 Ws [B] 406/14 – 122 Ss 121/14, zfs 2015, 468; OLG Celle Beschl. v. 12.6.2009 – 311 SsRs 54/09, StraFo 2009, 340; a.A. Göhler, OWiG, § 73 Rn 4).

 

Rz. 122

 

Praxistipp

Um den Antrag nicht zu vergessen, sollte dieser frühzeitig bei Gericht angebracht werden. Im Hinblick auf die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers in der Rechtsbeschwerdeinstanz empfiehlt es sich dabei, den Antrag schriftlich aktenkundig zu machen. Ist der Entbindungsantrag rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin gestellt worden (vgl. LG Berlin Beschl. v. 11.3.2009 – 525 Qs 29/09, VRS 117, 366, ein Tag kann hierbei ausreichen), so bleibt der B...

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