Rz. 94
Muster 2.11: Deckungsanfrage zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
Muster 2.11: Deckungsanfrage zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Per Telefax: _________________________
Kanzlei-Geschäftszeichen: _________________________
_________________________ (Mandantschaft) wegen Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________
Rechtsschutz-Schadennummer: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit danke ich Ihnen auch namens des Mandanten für die Deckungszusage vom _________________________ und den zur Verfügung gestellten Versicherungsschutz.
Namens und in Vollmacht der Mandantschaft bitte ich Sie nunmehr um bedingungsgemäßen Deckungsschutz1 für die Einholung eines Sachverständigengutachtens für Geschwindigkeitsmessverfahren. Hierbei möchte ich Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass der Mandant nicht gehalten ist, eine von Ihnen angediente Sachverständigenorganisation zu beauftragen, um die diesbezüglich zu erwartenden Gebühren zu mindern, vgl. BGH Urt. v. 14.8.2019 – IV ZR 279/17.2
Der Mandant bestreitet den ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß. Um die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung auf etwaige Messfehler, Bedienungs- und Auswertefehler hin überprüfen zu können wird gegebenenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.3
Falls im vorliegenden Fall weitere Informationen zum Rechtsschutzversicherungsvertrag erwünscht werden sollten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Versicherungsnehmer, weil mir weitergehende Informationen nicht vorliegen. Für Ihre Mühen und Ihr Verständnis darf ich mich bereits jetzt bedanken und habe mir als Wiedervorlagetermin meiner Handakte den _________________________ notiert.4
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 95
Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.11
Fußnote 1
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) trägt der Rechtsschutzversicherer (RSV) die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in den Fällen der
▪ | Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; |
▪ | Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen/Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. |
▪ | Soweit die ARB hinsichtlich der Frage der öffentlichen Bestellung keine konkreteren Vorgaben vorsehen (wie z.B. in § 5 Abs. 1 f) ARB 2010), ist es für die Leistungspflicht des RSV und damit die Kostenerstattung unerheblich, ob der Sachverständige tatsächlich auf dem Sachgebiet, auf das sich die Begutachtung bezieht, öffentlich bestellt ist (vgl. AG Eschweiler Urt. v. 15.5.2015 – 21 C 194/14, juris). |
Rz. 96
Fußnote 2
Zuletzt setzte sich der Bundesgerichthof (BGH Urt. v. 14.8.2019 – IV ZR 279/17) mit der Frage auseinander, ob der Versicherer verpflichtet ist, dem Versicherten vollumfänglich die Kosten zu erstatten, die diesem für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Wert: 711,80 EUR brutto) in Rechnung gestellt worden sind. Tatsächlich zahlte der Versicherer lediglich einen Betrag in Höhe von 500 EUR an den Sachverständigen und blieb dem Versicherten bzw. dessen Sachverständigen 211,80 EUR schuldig. Zu seiner Rechtfertigung berief sich der Versicherer auf die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2010, die dem Vertragsverhältnis zugrunde lag. Die von dem Versicherer favorisierte Sachverständigenorganisation hätte nämlich nur 400 EUR netto abgerechnet.
Der Wortlaut der Klausel lautet wie folgt:
Zitat
"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls"
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, hat er
[…]
c) | soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, […]
|
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