Rz. 44

Muster 2.4: Deckungsanfrage für die Verteidigung im OWi-Verfahren

 

Muster 2.4: Deckungsanfrage für die Verteidigung im OWi-Verfahren

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG1

_________________________ (Anschrift)

Kanzlei-Geschäftszeichen: _________________________

_________________________ (Mandantschaft) wegen Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________

Versicherungsnummer: _________________________

_________________________ (Anrede),

in der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich kraft anwaltlich versicherter Vollmacht an, dass mich die o.g. Mandantschaft mit ihrer anwaltlichen Beratung und Vertretung im Bußgeldverfahren beauftragt hat. Zum Gegenstand und Umfang der Beauftragung darf zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die beigefügten Schreiben und Unterlagen Bezug genommen und vollinhaltlich vorgetragen werden.

Namens und in Vollmacht der Mandantschaft darf ich Sie höflich um Deckungsschutz für den konkreten Fall2 und um Freistellung der Mandantschaft von der anliegenden Vergütungsvorschussrechnung bitten. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Rechtsanwalt gemäß § 9 RVG berechtigt ist, einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren zu verlangen, wobei der Ansatz der Mittelgebühren gerechtfertigt ist. Insoweit habe ich mir erlaubt, auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG in Ansatz zu bringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Darmstadt (Urt. v. 27.2.2005 – 305 C 421/04, AGS 2006, 212), des Amtsgerichts München (Urt. v. 5.8.2005 – 122 C 10289/05, AGS 2005, 430) und des Amtsgerichts Stuttgart (Urt. v. 31.10.2007 – 14 C 5483/07, zfs 2008, 106) verwiesen.3

Den in Anlage ausgewiesenen Gebührenvorschuss möchten Sie bitte bis zum _________________________ direkt auf mein im Briefkopf genanntes Kanzleikonto überweisen.4 Nach Abschluss der Angelegenheit werde ich die Gebühren unaufgefordert abrechnen. Falls im vorliegenden Fall weitere Informationen zum Rechtsschutzversicherungsvertrag erwünscht werden sollten, würde ich Sie bitten, sich ausschließlich an die Mandantschaft bzw. Versicherungsnehmer zu wenden, weil mir weitergehende Informationen nicht vorliegen.5 Für Ihr Verständnis darf ich mich bereits jetzt bedanken. Weitere Rechtsschutzversicherungen bestehen nicht.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 45

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.4

Fußnote 1

Ohne die Existenz der (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherungssparte und deren Versicherungsleistungen würden sehr wahrscheinlich weit weniger verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt werden. Es ist dabei grundsätzlich Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt ausreichende Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Betracht kommende Rechtsschutzversicherung zur Verfügung zu stellen. Den Rechtsanwalt trifft insoweit regelmäßig keine Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens (OLG Celle Urt. v. 7.3.2007 – 3 U 262/06, OLGR Celle 2007, 388).

 

Rz. 46

Vor Übernahme eines Bußgeldmandats empfiehlt es sich für den Rechtsanwalt dennoch, die Existenz einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung zu erfragen und den Mandanten hinsichtlich seiner grundsätzlichen Kostentragungspflicht zu belehren, wobei die Belehrung zu Nachweiszwecken auch in das Vollmachtsformular mit aufgenommen werden kann. Nicht selten offenbart sich sonst später das immer noch verbreitete Missverständnis einiger Mandanten, die anwaltliche Tätigkeit in Bußgeldsachen gebe es angesichts einer Geldbuße von häufig auch unter 100 EUR quasi zum "Nulltarif".

 

Rz. 47

Fußnote 2

Soweit im Einzelfall nicht weiter konkretisiert, wirkt eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers (RSV) grundsätzlich immer nur für eine Instanz. Für jede weitere Instanz ist folglich erneut eine Deckungszusage einzuholen (vgl. BGH r+s 1990, 275). In verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verkehrsstrafsachen darf der RSV den Rechtsschutz nicht mit der Argumentation ablehnen, die Interessenwahrnehmung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1b) ARB 2008 bzw. Ziff. 3.4.1.1 ARB 2012). Mit anderen Worten ist dem RSV die Prüfung der Erfolgsaussichten verwehrt.

 

Rz. 48

 

Achtung

Liegen dem Rechtsschutzversicherungsvertrag noch die ARB 75 zugrunde, bezieht sich der Ausschluss der Erfolgsaussichtsprüfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nur auf die Tatsacheninstanzen (siehe § 17 Abs. 1 ARB 75).

 

Rz. 49

Fußnote 3

Der Vorschussanspruch dient der Sicherung des späteren Vergütungsanspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts. Sinn und Zweck von § 9 RVG berechtigen den Rechtsanwalt somit, erst zu erwartende und im späteren Verlauf des Verfahrens entstehende Kosten bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltend machen zu können. Anderenfalls würde die von dieser Vorschrift bezweckte Gebührensicherungsfunktion leerlaufen. Die Wirkung des § 9 RVG erstreckt sich deshalb auch auf...

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