Rz. 76

Muster 2.8: Einspruch im OWi-Verfahren

 

Muster 2.8: Einspruch im OWi-Verfahren

_________________________ Verwaltungsbehörde/Bußgeldbehörde1

_________________________ (Anschrift)

Per Telefax: _________________________

Mandant: _________________________

Aktenzeichen: _________________________

_________________________ (Anrede),

in der vorbezeichneten Bußgeldangelegenheit lege ich namens und in Vollmacht des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________

Einspruch 2

ein. Vorerst macht der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Gegebenenfalls:

Gleichzeitig beantrage ich

ergänzende Akteneinsicht 3

in den Bußgeldvorgang durch Übersendung der amtlichen Ermittlungsakten an mein Büro. Vorerst macht der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 77

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.8

Fußnote 1

Der Einspruch ist bei der Verwaltungsbehörde einzulegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, wobei auch eine telefonische Einlegung zur Niederschrift der Behörde den gesetzlichen Anforderungen des § 67 OWiG ausnahmsweise genügen kann. Im Regelfall bedarf die Einspruchseinlegung jedoch der Schriftform, wobei diese auch durch die Übersendung eines Telefaxes regelmäßig gewahrt ist (vgl. LG Fulda Beschl. v. 8.5.2013 – 2 Qs 10/13, n.v.; a.A. AG Hünefeld Beschl. v. 4.7.2013 – 34 Js-OWi 4447/13, n.v. für das sog. Digitalfax, zweifelhaft). Der Wirksamkeit des Einspruchs steht nicht entgegen, wenn in dem Verteidigerschreiben bzw. der Telefaxkopie die Unterschrift nicht enthalten ist, solange der Urheber und der ernsthafte Wille zur Einspruchseinlegung erkennbar bleiben (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 2.8.2006 – 3 Ws 699/06; OLG Düsseldorf Beschl. v. 29.4.1998 – 3 Ws 246/98, NStZ-RR 1999, 49). Die Begründung des Einspruchs ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

 

Rz. 78

Fußnote 2

Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG). In der Praxis am häufigsten vorgenommen wird die Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen insgesamt, wobei die Beschränkung lediglich in Bezug auf ein verhängtes Fahrverbot aufgrund der Wechselwirkung mit der Höhe der Geldbuße nicht zulässig sein soll (s. KG Beschl. v. 9.1.2002 – 2 Ss 262/01, NZV 2002, 466).

 

Rz. 79

 

Praxistipp

Ist der Einspruch wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt worden, ist dem Tatrichter die Änderung des Schuldspruchs aus dem Bußgeldbescheid von Fahrlässigkeit auf Vorsatz verwehrt und führt gegebenenfalls zum (vorläufigen) Erfolg der Rechtsbeschwerde (vgl. OLG Naumburg Beschl. v. 8.3.2005 – 1 Ss 39/05, NStZ-RR 2005, 243).

 

Rz. 80

Fußnote 3

Das Recht auf Akteneinsicht steht dem Verteidiger aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung in jedem Verfahrensabschnitt zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge