Rz. 1316

 

Hinweis:

Siehe auch Rdn 848 ff.

 

Rz. 1317

 

§ 342 SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.

 

Rz. 1318

 

§ 14 SGB IV – Arbeitsentgelt

(1)

1Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

2Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2)

1Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.

2Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Abs. 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
 

Rz. 1319

 

§ 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

(1)

1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

2Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

 

Rz. 1320

Die Schadenersatzleistungen (z.B. wegen Minderverdienst) sind nicht Bemessungsbestandteil für die Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen. § 226 SGB V (ebenso § 57 SGB XI) stellt auf "Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" (§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V) ab. Auch die Arbeitslosenversicherung stellt für die Beitragspflicht auf das Arbeitsentgelt ab (§ 342 SGB III). Den Fortfall von Rentenversicherungsbeiträgen regelt § 119 SGB X.

 

Rz. 1321

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV). § 14 SGB V bezieht zwar diverse Sonderentgelte ein, nicht jedoch Schadenersatzleistungen. Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG gehören auch "Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" (§ 24 Nr. 1 lit. a EStG).

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