Rz. 848
Hinweis
Siehe auch Rdn 1316 ff.
a) Mindeststandard
Rz. 849
Seit dem 1.4.2007 (Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) muss davon ausgegangen werden, dass nahezu jeder Verletzte Krankenversicherungsschutz nach dem Mindeststandard der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat. Die Gesetzesreform hat sich zum Ziel gesetzt, "dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll".[741] § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet daher eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Ferner wurde eine Versicherungspflicht für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall begründet, die bisher nicht in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der GKV (mit Ausnahme der nach § 6 SGB V versicherungsfreien Personen) zuzuordnen sind.
b) Mitgliedschaft
Rz. 850
Die GKV erhebt keine Prämien, sondern Beiträge. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung findet keine individuelle Risikoprüfung statt; die GKV ist gesetzlich verpflichtet, jeden versicherungspflichtigen Bewerber aufzunehmen (Kontrahierungszwang).
Rz. 851
Die Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) besteht unabhängig vom Willen der Beteiligten und unabhängig von einer Anmeldung bei einer Krankenkasse bzw. einer vorangegangenen Beitragszahlung.[742] Entscheidend ist das faktische Erfüllen der Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht.
Rz. 852
Die von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen, deren Beiträge zur privaten Krankheitsvorsorge zuschussfähig sind, benennt das Gesetz im Einzelnen (§ 5 Va SGB V). Versicherungsfreie Personen können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherte beitreten (§ 9 SGB V).
Rz. 853
Eine von einer Haftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Unfalls gewährte Leibrente ist auch dann in voller Höhe der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen, wenn die Leibrente pauschalierend sowohl dem Ausgleich eines Verdienstausfallschadens als auch dem Ausgleich eines unfall-/behinderungsbedingten Mehraufwands dient.[743]
c) Familienmitversicherung
Rz. 854
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder haben nach Maßgabe von § 10 SGB V, § 25 SGB XI[744] Anspruch auf Familienmitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Krank zur Welt gekommene Kinder (Neugeborene) haben trotz der "Vorerkrankung" Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
Rz. 855
Beim späteren Ausscheiden aus der Familienmitversicherung bestehen Ansprüche auf Weiterversicherung (§ 9 SGB V, § 26 SGB XI).
Rz. 856
Muss ein Verletzter, der zuvor in der Krankenversicherung kostenlos familienmitversichert war, mit dem Erwerb einer Verdienstausfallrente aus dieser Versicherung nunmehr ausscheiden und sich selbst versichern, sind dem Verletzten diese Krankenversicherungskosten (längstens für den Zeitraum, für den eine kostenlose Familienmitversicherung bestanden hätte) zu ersetzen.[745] Zu beachten ist, dass bei Ausscheiden aus der Familienmitversicherung Ansprüche auf (auch freiwillige) Weiterversicherung (§ 9 SGB V, § 26 SGB XI) besteht, was gerade bei Schwerverletzten zu beachten ist.
d) Sozialversorgung der Landwirte
Rz. 857
Landwirtschaftliche Unternehmer (unabhängig von Hofgröße und Einkommen), ihre mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 7 KVLG 1989) und Altenteiler sind pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V [§ 2 KVLG 1989]). §§ 4, 5 KVLG 1989 sehen Befreiung...
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