Rz. 1055

Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass ein Schadenfall als Arbeitsunfall oder Wegeunfall in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung gehört, stellt sich die Anspruchsberechtigung der gesetzlichen Krankenkasse als von Anfang fehlend heraus (siehe auch Rdn 449).[916]

 

Rz. 1056

Leistungen, die die Krankenkasse (und gegebenenfalls die Pflegekasse außerhalb der RV-Beiträge) tatsächlich erbracht hat, sind ihr von der Unfallversicherung zu erstatten (§§ 102 ff. SGB X). Im Verhältnis zum Schadenersatzpflichtigen stehen der Krankenkasse aus keinem Rechtsgrund Ansprüche zu;[917] das gilt auch für den Fall, dass die Krankenversicherung aufgrund interner Vereinbarung mit der Unfallversicherung einzelne Positionen (z.B. ambulante Behandlungskosten) nicht erstattet erhält.[918]

 

Rz. 1057

Dasselbe gilt, wenn sich die Zuständigkeit des einen Unfallversicherers (z.B. GUV für Nothelfer) im Nachhinein als unzutreffend erweist und die Leistungen nunmehr von einer Berufsgenossenschaft (z.B. bei Unfall auf dem Weg zur Arbeit) erbracht werden. Auch hier erfolgt im Verhältnis zum Schädiger eine Rückabwicklung wie bei Fortfall der Krankenkassen-Zuständigkeit.

 

Rz. 1058

Ein Abfindungsvergleich zwischen gesetzlicher Kranken-/Pflegekasse und Ersatzpflichtigem (insbesondere Haftpflichtversicherer) ist ebenfalls unwirksam (§ 779 BGB) und bindet insbesondere nicht die Unfallversicherung.[919]

 

Rz. 1059

Soweit der Ersatzpflichtige an die Krankenkasse leistete, steht ihm ein Rückforderungsrecht nach § 812 BGB zu, dem allerdings bei Versäumung der Fristen (§§ 111, 113 SGB X) im Verhältnis der SVT zueinander § 242 BGB im Einzelfall entgegenstehen kann. Gleiches gilt bei anderen Wechseln in der Zuständigkeit von Sozialleistungsträgern.

 

Rz. 1060

Zum Interessenausgleich führt der BGH[920] aus:

Zitat

"Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin (Haftpflichtversicherung) aufgrund des Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsvergleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch hängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagte (Krankenkasse) zu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kann grundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben.[921] Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus ergeben, dass ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer (gesetzliche Unfallversicherung) aus § 105 SGB X wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausgeschlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Betracht gezogen werden muss (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB)."

Erheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Unfalls des R. (verletzte Person) umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindest teilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegenstehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Bereicherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung.[922]

 

Rz. 1061

Auch wenn in der Praxis der Hauptanwendungsfall Krankenkassenleistungen betrifft, gilt Vorstehendes ebenso für Leistungen der Arbeitsverwaltung und Rentenversicherung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung primär leistungspflichtig ist.

[916] Die Schwierigkeit einer Rückabwicklung zeigt der Folgeprozess mit der Sozialversicherung (BGH v. 8.7.2003 – VI ZR 274/02 – BB 2004, 164 [nur Ls.] = BGHZ 155, 342 = DAR 2003, 512 = HVBG-Info 2003, 2869 = LMK 2003, 207 (nur Ls.) [Anm. Eichenhofer] = NJW 2003, 3193 = NZV 2003, 463 = r+s 2003, 524 = SP 2003, 376 = SVR 2004, 75 [nur Ls.] [Anm. Engelbrecht] = VersR 2003, 1174 = zfs 2003, 542 [Berufung zu OLG Hamm v. 18.6.2002 – 29 U 81/01 – HVBG-Info 2003, 811 = r+s 2002, 460]) (Rückabwicklung der an die Krankenkasse gezahlten Beträge wegen späterer Zuständigkeitsbegründung der gesetzlichen Unfallversicherung [GUV]). OLG Hamm v. 3.4.2001 – 27 U 199/00 – DAR 2001, 360 (nur Ls.) = OLGR Hamm 2002, 7 = VersR 2002, 483 = VRS 100, 401 (Ein Geschädigter, der eine Unfallrente des GUV erhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichteten Versicherer nicht aus einem zum Vergleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er den Versicherer vor Vergleichsabschluss pflichtwidrig nicht auf die in jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht des SVT hingewiesen hat).
[917] BGH v. 8.7.2003 – VI ZR 274/02 – BB 2004, 164 (nur Ls.) = BGHZ 155, 342 = DAR 2003, 512 = HVBG-Info 2003, 2869 = LMK 2003, 207 (nur Ls.) (Anm. Eichenhofer) = NJW 2003, 3193 = NZV 2003, 463 = r+s 2003, 524 = S...

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