Rz. 447

 

Hinweis

Siehe Rdn 399 ff.

 

Rz. 448

Den Anspruchsberechtigten treffen im Rahmen der Schadenabwicklung originäre Aufklärungs- und Hinweispflichten, unaufgefordert Leistungen von dritter Seite offenzulegen bzw. auf bei Drittleistungsträgern gestellte Leistungsanträge hinzuweisen.

 

Rz. 449

Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Anerkennung als Arbeitsunfall oder Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung betrieben wird. Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ebenfalls unaufgefordert anzugeben.

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