Rz. 231

 

Hinweis

Zur Aktivlegitimation siehe Rdn 49 ff.

 

Rz. 232

Häufig bedarf es der Aufklärung des den Geschädigten aktuell einbindenden Drittversorgungssystems.

 

Rz. 233

Es ist auf die vom Geschädigten (und dessen Anwalt) häufig nicht gestellten Fragen (und damit fehlenden Antworten) z.B. zur gesetzlichen Unfallversicherung zu achten. Ein hoher Prozentsatz aller Haftpflichtereignisse, aus denen Personenschäden resultieren, unterfällt gleichzeitig gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Da sich der Verletzte nicht immer bewusst, dass er solchen Schutz genießt, erfordert die Personenschadenregulierung nicht nur die Ermittlung der Haftung ("Wie ist es zum Personenschaden gekommen?"), sondern auch die Feststellung der (sozial-)versicherungsrechtlichen Umstände ("Warum war der Verletzte zu dieser Zeit am Unfallort?").[153]

[153] Dazu Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 846 ff.; Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 1 Rn 1069 ff.

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