Rz. 49

Für die Schadenregulierung – und damit insbesondere für die Forderungsberechtigung (Aktivlegitima­tion) – ist festzustellen,

welche Ansprüche
zu welchem Zeitpunkt

welcher Person

d.h., dem unmittelbar Verletzten (bei Tötung seinen Hinterbliebenen) oder
einem anderem Forderungsberechtigten, der seine Rechte von diesem ableitet (z.B. Legalzession, Abtretung, Pfändung),
in welcher Höhe
für welchen Zeitraum

zustehen.

 

Rz. 50

Wer noch nicht in ein Versorgungssystem als Versicherter oder mitversicherte Person eingebunden ist bzw. war, bleibt dann auch häufig noch länger Inhaber derjenigen Schadenpositionen, zu denen dann zu späteren Zeitpunkten Drittleistungsträger kongruente Leistungen erbringen.[23] Es ist daher stets zu schauen, in welches Versorgungssystem der Verletzte/Getötete im Unfallzeitpunkt eingebettet war und welche Veränderungen sich bis zum Zeitpunkt einer Abfindung ergaben. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Unfall von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Beamten.

[23] Ausführlich Jahnke jurisPR-VerkR 16/2008 Anm. 5 (Anm. zu LG Gera v. 19.6.2008 – 6 O 1457/07).

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