Rz. 49
Für die Schadenregulierung – und damit insbesondere für die Forderungsberechtigung (Aktivlegitimation) – ist festzustellen,
▪ | welche Ansprüche | ||||
▪ | zu welchem Zeitpunkt | ||||
▪ | welcher Person
|
||||
▪ | in welcher Höhe | ||||
▪ | für welchen Zeitraum |
zustehen.
Rz. 50
Wer noch nicht in ein Versorgungssystem als Versicherter oder mitversicherte Person eingebunden ist bzw. war, bleibt dann auch häufig noch länger Inhaber derjenigen Schadenpositionen, zu denen dann zu späteren Zeitpunkten Drittleistungsträger kongruente Leistungen erbringen.[23] Es ist daher stets zu schauen, in welches Versorgungssystem der Verletzte/Getötete im Unfallzeitpunkt eingebettet war und welche Veränderungen sich bis zum Zeitpunkt einer Abfindung ergaben. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Unfall von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Beamten.
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