Rz. 282
Trifft den Verstorbenen, dessen Tod die Schäden und Einbußen beim ersatzberechtigten mittelbar Geschädigten auslöste, eine Mitverantwortlichkeit zum Grund (Mitverschulden, aber auch Verantwortlichkeit für eine Betriebsgefahr oder Gefahrenquelle) und/oder zur Höhe (z.B. Nichtanlegen des Gurtes, vorwerfbare mangelnde gesundheitliche Versorgung) des entstandenen Schadens, ist der Anspruch des betroffenen Angehörigen/Anspruchsberechtigten entsprechend dieser Mitverantwortlichkeit zu mindern (§§ 846, 254 BGB).[220]
Rz. 283
Mitverschulden des Verstorbenen mindert den Anspruch.
Rz. 284
Hat lediglich die Betriebsgefahr eines Kfz mitgewirkt oder geht es um Ansprüche aus der Gefährdungshaftung (§ 10 StVG) und um eine Abwägung nach § 17 StVG, ist § 846 BGB analog anwendbar[221] Dieser Einwand setzt keine Verschuldensfähigkeit voraus, da ein Verschulden nicht haftungsbegründend vorausgesetzt wird.
Rz. 285
Ist der Unterhaltsberechtigte mit dem Schadensersatzpflichtigen identisch (z.B. Ehemann als Fahrer führt den Tod seiner im Fahrzeug mitfahrenden Ehefrau herbei), steht ihm auch unter dem Aspekt der Direktklagemöglichkeit (§ 115 VVG) kein Ersatzanspruch zu: § 844 BGB (ebenso die Tatbestände in den Haftungsnebengesetzen, z.B. § 10 StVG) setzt die Tötung durch eine dritte Person voraus (3-Personen-Verhältnis: Schädiger – Unterhaltspflichtiger Getöteter – unterhaltsberechtigte Anspruchsteller).
Rz. 286
Auch ein eigenes mitwirkendes Verschulden des Hinterbliebenen kann (u.U. zusätzlich[222] zur Mitverantwortung des Verstorbenen) zur Anspruchskürzung führen.[223]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen