Rz. 277
Zur Höhe des geltend gemachten Anspruches kann schadenersatzrechtlich eingewendet werden:
▪ | Der Geschädigte hat die Höhe des Schadens allgemein mitverursacht (z.B. durch Nichtanlegen des Gurtes/Helmes; Nicht-Nutzen von Sicherungseinrichtungen; Insasse bei einem nicht vollständig fahrtüchtigen Fahrer: Alkohol, Medikamente, Rauschmittelgenuss, Übermüdung), |
▪ | der Geschädigte hat die Kostenhöhe einzelner Schadenpositionen unangemessen beeinflusst (z.B. Nicht-Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft, unzureichende Beachtung ärztlicher Anweisungen[217]). |
Rz. 278
Für die Anwendungsvoraussetzungen des § 254 BGB trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.[218]
Rz. 279
Wenn Einwendungen aus der Sphäre des Geschädigten stammen, kann es zu einer Umkehrung der Darlegungslast kommen (sekundäre Darlegungslast) (siehe Rdn 214 ff.).
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