Rz. 277

Zur Höhe des geltend gemachten Anspruches kann schadenersatzrechtlich eingewendet werden:

Der Geschädigte hat die Höhe des Schadens allgemein mitverursacht (z.B. durch Nichtanlegen des Gurtes/Helmes; Nicht-Nutzen von Sicherungseinrichtungen; Insasse bei einem nicht vollständig fahrtüchtigen Fahrer: Alkohol, Medikamente, Rauschmittelgenuss, Übermüdung),
der Geschädigte hat die Kostenhöhe einzelner Schadenpositionen unangemessen beeinflusst (z.B. Nicht-Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft, unzureichende Beachtung ärztlicher Anweisungen[217]).
 

Rz. 278

Für die Anwendungsvoraussetzungen des § 254 BGB trägt der Schädiger die Darlegungs- und Be­weislast.[218]

 

Rz. 279

Wenn Einwendungen aus der Sphäre des Geschädigten stammen, kann es zu einer Umkehrung der Darlegungslast kommen (sekundäre Darlegungslast) (siehe Rdn 214 ff.).

[217] BGH v. 10.2.2015 – VI ZR 8/14 – DAR 2015, 261 = MDR 2015, 510 = NJW 2015, 2246 = NJW-Spezial 2015, 202 = NZV 2015, 281 = openJur 2015, 7230 = r+s 2015, 260 = SP 2015, 186 = UV-Recht Aktuell 2015, 390 = VersR 2015, 590 = VRS 128, 229 = zfs 2015, 435 m.w.H. (Von einem Verletzten muss verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf i.d.R. nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde). Vertiefend Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 11 Rn 1 ff.
[218] BGH v. 29.9.1998 – VI ZR 296/97 – DAR 1998, 472 = EWiR 1999, 5 (Anm. Reinking) = NJW 1998, 3706 = NZV 1999, 40 = r+s 1998, 508 = SP 1998, 451 = VersR 1998, 1428 = VRS 96, 9 = zfs 1999, 8.

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